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Vernehmlassung 2021/20: Ausführungsrecht (Änderung BetmKV sowie BetmVV-EDI) betreffend Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel) · 12 Seiten

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Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 22d Umfang der Bewilligung

Die Einzelanbaubewilligung wird für einen einmaligen Anbau und längstens für ein Jahr erteilt.

Art. 22e Meldepflichten

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Einzelanbaubewilligung muss der Swissmedic innert einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen folgende Daten melden:

a. den Anbaubeginn;

b. Ereignisse, die einen Einfluss auf den erwarteten Ertrag haben;

c. bei der Ernte oder Teilernte: das Erntedatum, die Erntemenge, die erwartete Restmenge;

d. die Übergabe an die Abnehmerin oder den Abnehmer, deren Namen und Adresse sowie die übergebene Menge.

2 Wenn kein Anbau erfolgt, muss die Inhaberin oder der Inhaber einer Einzelanbaubewilligung der Swissmedic spätestens zehn Arbeitstage nach Ablauf der Gültigkeit der Einzelanbaubewilligung melden.

3 Die Meldung ist über das von der Swissmedic zur Verfügung gestellte Meldesystem zu erstatten.

Art. 22f Übertragbarkeit

Die Einzelanbaubewilligung ist nicht übertragbar.

Art. 22g Sistierung

Die Sistierung der Einzelanbaubewilligungen richtet sich nach Artikel 22.

Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d und Abs. 1bis

1 Die Swissmedic erteilt die Ein- oder Ausfuhrbewilligung nur einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller, die oder der über eine der folgenden Bewilligungen verfügt:

d. eine Bewilligung der Swissmedic nach Artikel 4 BetmG und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung;

1bis Die Einfuhr von Saat- und Pflanzgut für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten, wird bewilligt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine Betriebsbewilligung für deren Anbau verfügt.

Art. 29 Geltungsdauer der Einfuhrbewilligung

Die einmalige Einfuhrbewilligung gilt längstens vier Monate, die generelle Einfuhrbewilligung längstens bis Ende des laufenden Kalenderjahres.