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Vernehmlassung 2021/20: Ausführungsrecht (Änderung BetmKV sowie BetmVV-EDI) betreffend Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel) · 12 Seiten
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Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle «%ASFF_YYYY_ID»
2 Ist gegen eine verantwortliche Person ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das BetmG oder gegen das HMG hängig, so kann die Swissmedic die entsprechende Bewilligung sistieren.
Gliederungstitel nach Art. 22
2a. Kapitel: Einzelanbaubewilligung Art. 22a–22g einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels
Art. 22a Bewilligungspflicht
Wer Pflanzen oder Pilze, die kontrollierte Substanzen enthalten, anbauen will, braucht vor jedem Anbau eine Einzelanbaubewilligung.
Art. 22b Bewilligungsvoraussetzung
1 Die Einzelanbaubewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
a. über eine Betriebsbewilligung für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten, verfügt;
b. nachweist, dass bei einem Anbau zu medizinischen Zwecken ein System vorhanden ist, das die Rückverfolgbarkeit der abgegebenen Substanzen und die Qualitätssicherung ermöglicht; und
c. einen schriftlichen Abnahmevertrag mit einer Abnehmerin oder einem Abnehmer vorlegt, die oder der über eine Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen verfügt.
2 Der schriftliche Abnahmevertrag muss genaue Angaben über Art und Menge des Anbaus sowie die Verpflichtung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers enthalten, die ganze Ernte der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu übernehmen.
Art. 22c Gesuch
1 Im Gesuch für eine Einzelanbaubewilligung sind folgende Angaben zu machen:
a. Name und Vorname beziehungsweise Bezeichnung des Inhabers der Betriebsbewilligung für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten;
b. Art des Anbaus;
c. anzubauende Sorte;
d. genauer Standort und Grösse der Anbaufläche;
e. erwarteter Ertrag.
2 Das Gesuch ist über das von der Swissmedic zur Verfügung gestellte System einzureichen.