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Vernehmlassung 2021/20: Ausführungsrecht (Änderung BetmKV sowie BetmVV-EDI) betreffend Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel) · 12 Seiten
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Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle «%ASFF_YYYY_ID»
2. Kapitel: Betriebsbewilligungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Abs. 1 und 2
1 Wer kontrollierte Substanzen, ausgenommen Hilfschemikalien, herstellen, beziehen, vermitteln, ein- und ausführen, abgeben oder mit diesen Handel treiben will, benötigt eine Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen.
2 Wer Pflanzen oder Pilze, die kontrollierte Substanzen enthalten, anbauen will, benötigt eine Betriebsbewilligung für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten.
Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis
1 Eine Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person oder das gesuchstellende Unternehmen:
1bis Eine Betriebsbewilligung für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten, wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person oder das gesuchstellende Unternehmen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und zudem nachweist, dass ein System vorhanden ist, das ausreichenden Schutz vor Diebstahl bietet und die Verwendung der Pflanzen oder Pilze für andere Zwecke verhindert.
Art. 13 Abs. 1bis
1bis Die für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten, verantwortliche Person kann auch über ein Diplom einer Hochschule oder Fachhochschule in den Bereichen Agrar-, Umwelt- oder Forstwissenschaft verfügen.
Art. 14
Aufgehoben
Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Im Gesuch für eine Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen oder für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten, sind folgende Angaben zu machen:
Art. 16 Sachüberschrift Abs. 1 Einleitungssatz und 2
Wirkung der Betriebsbewilligungen
1 Die Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen ermächtigt deren Inhaberin oder Inhaber zur Abgabe und zur Vermittlung kontrollierter Substanzen an:
2 Die Betriebsbewilligung für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten, ermächtigt deren Inhaberin oder Inhaber: