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Vernehmlassung 2021/20: Ausführungsrecht (Änderung BetmKV sowie BetmVV-EDI) betreffend Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel) · 12 Seiten

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Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle «%ASFF_YYYY_ID»

7. Wirkungen,

8. Nebenwirkungen der Therapie,

9. Symptomveränderung aufgrund der Therapie,

10. Therapieabbruch (Zeitpunkt und Grund).

3 Sie müssen die Daten unmittelbar nach folgenden Zeitpunkten erfassen:

a. der Erstverschreibung;

b. dem ersten sowie dem zweiten Jahr der Therapie; und

c. einem allfälligen Therapieabbruch.

Art. 65b Systemverantwortung

Das BAG trägt die Verantwortung für das Informationssystem.

Art. 65c Zugriffsrechte der Ärztinnen und Ärzte, die Personen mit

Cannabisarzneimitteln behandeln

Die zugriffsberechtigten Ärztinnen und Ärzte können die von ihnen erfassten Daten einsehen, ändern und löschen.

Art. 65d Datensicherheit

Die technischen und organisatorischen Massnahmen der Datensicherheit richten sich nach der Verordnung vom ... zum Bundesgesetz über den Datenschutz4.

Art. 65e Aufbewahrung der Daten

1 Die Daten werden zehn Jahre im Informationssystem aufbewahrt.

2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden sie dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.

Art. 65f Statistische Auswertungen

1 Das BAG veröffentlicht jährlich statistische Auswertungen und Zusammenstellungen, insbesondere zur Wirkung und zu den Nebenwirkungen der ärztlichen Behandlungen mit Cannabisarzneimitteln.

2 Die kantonalen Vollzugsbehörden und die an den Behandlungen beteiligten Ärztinnen und Ärzte können im Informationssystem anonymisierte statistische Auswertungen abrufen, die für ihren spezifischen Aufgabenbereich relevant sind.

3 Auf Anfrage kann das BAG Forschungsinstituten anonymisierte Auswertungen oder anonymisierte Daten zu Forschungszwecken zur Verfügung stellen.

4 SR 235.11