Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/23: Vorgezogene Verordnungsrevision Tierarzneimittelrecht · 8 Seiten
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Es gibt aktuell kaum zugelassene Tierarzneimittel mit denjenigen antimikrobiellen Wirkstoffen, von denen ausgegangen wird, dass sie von der EU-Kommission in die Liste aufgenommen werden. Falls das umstrittene Polymyxin (Colistin) in die Liste aufgenommen werden sollte, so werden ca. 10 Tierarzneimittel betroffen sein. Dies könnte zu Einschränkungen bei den Therapiemöglichkeiten führen.
Art. 10 Abs. 4
Da die TAMV einen neuen Anhang erhält, der dem bisherigen Anhang 1 voranzustellen ist, wird der bisherige Anhang 1 zu Anhang 1a. Der Verweis in Art. 10 Abs. 4 ist entsprechend anzupassen.
Art. 13 Abs. 2 Bst. b und c
Die Tierarzneimittelregulierung ist nicht Bestandteil des Landwirtschaftsabkommens. Dieses beinhaltet in seinem Anhang 11 jedoch Regelungen in Bezug auf Rückstände von Tierarzneimitteln in Lebensmitteln tierischer Herkunft. In diesem Bereich gilt bereits heute vollständige Äquivalenz zwischen der Schweiz und der EU. Grundsätzlich ist zwar anzunehmen, dass mit den geltenden Regelungen der Schweiz die Bestimmungen zu den Rückständen weiterhin eingehalten werden können. Um hier aber Sicherheit und Klarheit zu schaffen, sollen die Absetzfristen bei umgewidmeten Arzneimitteln für Nutztiere entsprechend angepasst bzw. präzisiert werden.
Art. 29 Abs. 1
Art. 108 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 sieht eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren für die Unterlagen der Buchführung vor (insbesondere der Verschreibungen von Tierarzneimitteln). Um allfällig notwendige Nachweise im Verkehr mit der EU genügend lang vorweisen zu können, soll die entsprechende Aufbewahrungspflicht in der TAMV von drei auf fünf Jahre verlängert werden (so auch in Anhang 1a).
Art. 38 Änderung der Anhänge
Das EDI soll Anhang 1 – wie bisher schon die Anhänge 2 und 5 – den aktuellen Entwicklungen anpassen können.
III. Auswirkungen
Die vorgesehenen Verordnungsänderungen haben nach dem heutigen Kenntnisstand in Bezug auf die voraussichtlichen Inhalte der referenzierten Durchführungsrechtsakte der EU keine wesentlichen Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Volkswirtschaft (siehe Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen).
Auch ergeben sich keine Auswirkungen auf die Konsumentenschaft. Die Arzneimittelsicherheit und die Lebensmittelsicherheit sind in gleichem Masse wie bisher gewährleistet. Der Tierschutz ist von den Änderungen ebenfalls nicht betroffen. Die Bestimmungen in Bezug auf den Einsatz von Antibiotika sind in Übereinstimmung mit StAR und kommen letztlich der öffentlichen Gesundheit zugute.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgesehenen Verordnungsänderungen beinhalten Anpassungen an das EU-Recht im Sinne eines autonomen Nachvollzugs. Sie sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die Thematik der Einfuhrbeschränkungen für Tiere, die mit bestimmten Antibiotika behandelt worden sind und für Lebensmittel tierischer Herkunft von solchen Tieren sind nicht Gegenstand der vorliegenden Revision. Diesbezüglich stellen sich WTO-rechtliche Fragen, welche mit Blick auf eine allfällige Übernahme im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens geklärt werden müssen.