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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und der Versicherer nach Artikel 68 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981131 über die Unfallversicherung, Unternehmensregister des Fürstentums Liechtenstein.
Art. 8 Abs. 4
4 Die Führung der UID-Ergänzung in den Datenbanken der UID-Stellen ist freiwillig.
Art. 20 Abs. 3
3 Sammelabfragen von UID durch Private sind nur möglich, wenn diese die UID-Einheiten bereits in ihren Datenbanken führen.
53. Verordnung vom 25. Juni 2003132 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes
Art. 1 Bst. d
Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen des Bundesamtes für Statistik und der übrigen Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 2 Absatz 1 BStatG (Verwaltungseinheiten) für die folgenden Dienstleistungen im Bereich der Statistik und der Administration:
d. Bekanntgabe von anonymisierten Personendaten und Daten juristischer Personen sowie von anonymisierten Daten aus dem Betriebs- und Unternehmensregister und dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik (Art. 19 Abs. 2 BStatG);
54. Verordnung vom 9. Juni 2017133 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregisters
Art. 9 Abs. 2 Bst. f
Für die Nachführung der im GWR geführten Informationen können insbesondere folgende Datenquellen verwendet werden:
f. Datenbanken der Post, der Fernmeldedienste, der Elektrizitäts- und Gasversorger und der Betreiber von Wärmeverbünden;
Art. 18 Abs. 1 Bst. a und 2
1 Für die Datensicherheit gelten:
131 SR 832.20
132 SR 431.09
133 SR 431.841