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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und der Versicherer nach Artikel 68 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981131 über die Unfallversicherung, Unternehmensregister des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 8 Abs. 4

4 Die Führung der UID-Ergänzung in den Datenbanken der UID-Stellen ist freiwillig.

Art. 20 Abs. 3

3 Sammelabfragen von UID durch Private sind nur möglich, wenn diese die UID-Einheiten bereits in ihren Datenbanken führen.

53. Verordnung vom 25. Juni 2003132 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes

Art. 1 Bst. d

Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen des Bundesamtes für Statistik und der übrigen Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 2 Absatz 1 BStatG (Verwaltungseinheiten) für die folgenden Dienstleistungen im Bereich der Statistik und der Administration:

d. Bekanntgabe von anonymisierten Personendaten und Daten juristischer Personen sowie von anonymisierten Daten aus dem Betriebs- und Unternehmensregister und dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik (Art. 19 Abs. 2 BStatG);

54. Verordnung vom 9. Juni 2017133 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregisters

Art. 9 Abs. 2 Bst. f

Für die Nachführung der im GWR geführten Informationen können insbesondere folgende Datenquellen verwendet werden:

f. Datenbanken der Post, der Fernmeldedienste, der Elektrizitäts- und Gasversorger und der Betreiber von Wärmeverbünden;

Art. 18 Abs. 1 Bst. a und 2

1 Für die Datensicherheit gelten:

131 SR 832.20

132 SR 431.09

133 SR 431.841