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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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Identifikator 187, erste Spalte

Daten zur Störfallverordnung im Bereich Eisenbahnanlagen

Identifikator 188, erste Spalte

Daten zur Störfallverordnung im Bereich Rohrleitungsanlagen

Identifikator 189, erste Spalte

Daten zur Störfallverordnung im Bereich militärische Anlagen

Identifikator 190, erste Spalte

Daten zur Störfallverordnung im Bereich geschützte militärische Anlagen im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz militärischer Anlagen

Identifikator 191, erste Spalte

Daten zur Störfallverordnung im Bereich ziviler Flugplätze

62. Verordnung vom 16. Dezember 2009148 über die militärischen Informationssysteme

Art. 2a Verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe

Verteidigung

(Art. 186 Abs. 1 Bst. a MIG)

Bei den Informationssystemen, die gemäss den Bestimmungen des MIG oder dieser Verordnung von der Gruppe Verteidigung betrieben werden, ist die in Anhang 1 jeweils aufgeführte Verwaltungseinheit das für den Datenschutz verantwortliche Bundesorgan.

Art. 2b Bst. b

Mehrere Informationssysteme können technisch zusammengeführt und über dieselbe technische Plattform, Infrastruktur, Applikation oder Datenbank betrieben werden, sofern:

b für alle betreffenden Informationssysteme dieselbe Verwaltungseinheit das für den Datenschutz verantwortliche Bundesorgan ist;

148 SR 510.911