Vorlage
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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Art. 11 Abs. 4 dritter Satz
4 ... Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater von fedpol ist vorgängig anzuhören.
Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz
2 ... Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater von fedpol ist vorgängig anzuhören.
Art. 16 Abs. 1
1 Will eine Person Auskunft über die sie betreffenden Informationen, diese berichtigen oder löschen lassen, so muss sie ein schriftliches Gesuch bei der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater von fedpol einreichen. Ist fedpol einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich gestellt werden.
Art. 17 Abs. 1
1 Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater von fedpol beaufsichtigt die Bearbeitung von Personendaten im NZB.
48. Verordnung vom 15. September 2017118 über die Informationssysteme im Berufsbildungs- und im Hochschulbereich
Art. 20 Rechte der betroffenen Personen
Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020119 und seinen Ausführungsbestimmungen.
Art. 21 Abs. 1 Bst. a
1 Die Daten- und die Informatiksicherheit richten sich nach:
a. dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020120 und seinen Ausführungsbestimmungen;
118 SR 412.108.1
119 SR 235.1
120 SR 235.1