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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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59. Verordnung vom 17. Oktober 2012145 über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung

Art. 4 Abs. 5

5 Die Meldung der Verzeichnisse der Bearbeitungstätigkeiten, das Auskunfts- und Einsichtsrecht sowie die Archivierung richten sich nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen.

60. Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007146

Art. 3 Bst. h

In dieser Verordnung bedeuten:

h. Informatik- und Telekommunikationssysteme: Systeme und die auf ihnen vorhandenen Anwendungen und Datenbestände;

61. Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008147

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 3a Register der Bearbeitungstätigkeiten

Soweit Geobasisdatensätze nach Anhang 1 Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung darstellen, für welche aufgrund der Bearbeitung lediglich ein beschränktes Risiko für einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person besteht, entfällt für die Bearbeitung dieser Daten die Pflicht, ein Register der Bearbeitungstätigkeiten zu führen.

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Identifikator 102, erste Spalte

Gesamtschweizerische Daten zur Störfallverordnung

Identifikator 186, erste Spalte

Daten zur Störfallverordnung im Bereich Nationalstrassen

145SR 510.292

146 SR 510.411.

147 SR 510.620