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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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57. Verordnung vom 1. September 2010141 über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche
Art. 18 Abs. 1 und 2
1 Die Rechte der Personen, über die im Informationssystem E-Tierversuche Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020142.
2 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie ein schriftliches Gesuch bei der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem sie ihren Wohnsitz hat, oder beim BLV einreichen. Sind diese Behörden einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich gestellt werden.
58. Verordnung vom 4. Dezember 2009143 über den Nachrichtendienst der Armee
Art. 8 Sachüberschrift und Einleitungssatz
Bearbeitung von Personendaten
Der NDA kann die für einen Armeeeinsatz notwendigen Personendaten bearbeiten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Grades der Gefährlichkeit einer Person erlauben, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht: ...
Art. 9 Ausnahme zur Erfassung der Bearbeitungstätigkeiten im Register
1 Datenbearbeitungstätigkeiten, die im Rahmen der Informationsbeschaffung nach Artikel 99 Absatz 2 MG durchgeführt werden, werden im Register der Bearbeitungstätigkeiten nach Artikel 56 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020144 nicht erfasst, wenn dies die Informationsbeschaffung gefährden würde.
2 Der NDA informiert den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten in einer allgemeinen Form über diese Datenbearbeitungstätigkeiten.
Art. 10 Abs. 2
2 Mit den Personendaten dürfen keine selbstständigen Datenbanken erstellt werden.
141 SR 455.61
142 SR 235.1
143 SR 510.291
144 SR 235.1