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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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f. welche Massnahmen getroffen wurden oder vorgesehen sind, um den Mangel zu beheben oder die Folgen zu mildern;

g. den Namen und die Kontaktdaten einer Ansprechperson.

2 Ist es dem Verantwortlichen bei Entdeckung der Verletzung der Datensicherheit nicht möglich, dem EDÖB alle Informationen gemäss Absatz 1 zur gleichen Zeit bereitzustellen, so kann er diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen.

3 Der Verantwortliche teilt den betroffenen Personen in einfacher und verständlicher Sprache mindestens die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a, e, f und g mit.

4 Handelt es sich beim Verantwortlichen um ein Bundesorgan, so erfolgt die Meldung an den EDÖB über die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater.

5 Der Verantwortliche muss die Verletzungen dokumentieren. Die Dokumentation muss alle mit den Vorfällen zusammenhängenden Tatsachen, deren Auswirkungen und die ergriffenen Massnahmen enthalten. Sie ist ab dem Zeitpunkt der Meldung nach Absatz 1 mindestens drei Jahre aufzubewahren.

3. Kapitel: Rechte der betroffenen Person

1. Abschnitt: Auskunftsrecht

Art. 20 Modalitäten

1 Das Auskunftsbegehren wird schriftlich gestellt. Ist der Verantwortliche einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich gestellt werden.

2 Die Auskunft wird in der Regel schriftlich erteilt. Im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen oder auf dessen Vorschlag hin kann die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen. Die Auskunft kann auch mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat.

3 Die Auskunft muss für die betroffene Person verständlich sein.

4 Der Verantwortliche muss die angemessenen Massnahmen treffen, um die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen und die Personendaten der betroffenen Person bei der Auskunftserteilung vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Die betroffene Person muss bei ihrer Identifizierung mitwirken.

5 Der Verantwortliche hat die Gründe für eine Verweigerung, Einschränkung oder den Aufschub der Auskunft zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Art. 21 Zuständigkeit

1 Sind für die Bearbeitung von Personendaten mehrere verantwortlich, so kann die betroffene Person ihr Auskunftsrecht bei jedem Verantwortlichen geltend machen.