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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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95. Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 2008233

Art. 26 Abs. 2

2 Dazu müssen sie ihr Begehren schriftlich bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, einreichen.

96. Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 2018234

Art. 66 Bst. b

Die für den Vollzug zuständigen Organe sind befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie benötigen, um alle ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehören auch:

b. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, die für die Beurteilung von Bewilligungsgesuchen, namentlich für die Beurteilung, ob eine fachtechnisch verantwortliche Person für diese Aufgabe geeignet ist, wesentlich sind.

Art. 68 Abs. 2

2 Die Zugriffe auf die Informationssysteme werden protokolliert. Die Protokolldaten werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.

97. Arzneimittelverordnung vom 21. September 2018235

Art. 76 Abs. 2 zweiter Satz

2 ... Die Protokolldaten werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.

98. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004236

Art. 36 Sachüberschrift und Abs. 5

Datenbearbeitung

5 Sämtliche Bearbeitungen unterstehen dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020237.

233 SR 811.113.3 234 SR 812.212.1 235 SR 812.212.21 236 SR 812.212.27