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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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84. Verordnung vom 15. November 2017206 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 7 Abs. 4
4 Die Zugriffsberechtigungen auf das Verarbeitungssystem sind im Anhang geregelt. Der Dienst ÜPF präzisiert sie im Bearbeitungsreglement (Artikel 5 der Verordnung vom ...207 https://www.admin.ch/opc/de/classifiedcompilation/20172175/index.html - fn-#a7-1 zum Bundesgesetz über den Datenschutz).
Art. 8 Abs. 2 erster Satz
2 Ein Gesuch auf Zugriff auf die Überwachungsdaten können die nach Artikel 279 der Strafprozessordnung208, beziehungsweise Artikel 70j Militärstrafprozess vom 23. März 1979209, nach Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 25. September 2015210 über den Nachrichtendienst (NDG), nach den Artikeln 35 und 36 BÜPF211 und nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020212 betroffenen Personen sowie ihre Rechtsbeistände bei der nach Artikel 10 Absatz 1–3 BÜPF zuständigen Behörde einreichen. ...
85. Verordnung vom 9. März 2007213 über Fernmeldedienste
Art. 48 Abs. 3 zweiter Satz
3 ... Insbesondere kann sie es um Informationen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen gegen eine Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten ersuchen.
Art. 89 Datenschutzgesetzgebung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gilt das Datenschutzgesetz vom 25. September 2020214.
206SR 780.12
207SR 235.11
208SR 312.0
209SR 322.1
210SR 121
211SR 780.1
212SR 235.1
213 SR 784.101.1
214 SR 235.1