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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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93. Humanforschungsverordnung vom 20. September 2013229

Art. 26 Abs. 2

2 Der Schlüssel muss von einer im Gesuch zu bezeichnenden Person, die nicht am Forschungsprojekt beteiligt ist, getrennt vom Material bzw. den Personendaten und gemäss den Grundsätzen nach Artikel 5 Absatz 1 aufbewahrt werden.

94. Organisationsverordnung HFG vom 20. September 2013230

Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b

2 Die Pflichten gemäss den Absätzen 1 und 1bis entfallen, wenn:

a. die betroffene Person bereits über die entsprechenden Informationen verfügt;

b. Aufgehoben

Art. 12 Abs. 2, 3 und 4

2 Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz gemäss Artikel 16 Absatz 1 DSG231 gewährleistet. Liegt kein Entscheid des Bundesrates vor, so dürfen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag, einen geeigneten Schutz im Ausland gewährleisten.

3 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 DSG dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:

a. Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen;

b. Die Bekanntgabe ist zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit unerlässlich;

c. Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.

4 Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, teilt die Vollzugsbehörde der betroffenen Person den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020232 (DSG) oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.

229 SR 810.301

230 SR 810.308

231 SR 235.1

232 SR 235.1