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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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101. Störfallverordnung vom 27. Februar 1991244

Art. 17 Sachüberschrift

Datenerhebung des BAFU

102. Verordnung vom 22. März 2017245 über das elektronische Patientendossier

Art. 12 Abs. 1 Bst. b

1 Gemeinschaften müssen ein risikogerechtes Datenschutz- und Datensicherheitsmanagementsystem betreiben. Dieses muss insbesondere folgende Elemente umfassen:

b. ein Inventar der Informatikmittel und ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten;

103. Verordnung vom 27. Mai 2020246 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

Art. 97 Abs. 1, 2 und 3

1Aufgehoben

2Aufgehoben

3 Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen werden vertraulich behandelt; vorbehalten sind Fälle, in denen eine gesetzliche Grundlage ihre Bekanntgabe fordert.

Art. 98 Abs. 4

4 Die Behörden und Dritten tauschen nur diejenigen Personendaten aus, die für die Empfängerin oder den Empfänger erforderlich sind. Enthält ein Dokument mehrere Personendaten, so werden diejenigen Daten, die für die Empfängerin oder den Empfänger nicht erforderlich sind, gelöscht oder unlesbar gemacht.

244 SR 814.012

245 SR 816.11

246 SR 817.042