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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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Art. 11 Abs. 1, 2 erster Satz und 4

1 Die Rechte der betroffenen Person, insbesondere das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020265.

2 Macht eine betroffene Person ihr Recht geltend, so muss sie ein schriftliches Gesuch bei der Stelle einreichen, die die Daten bearbeitet hat. Ist diese Stelle einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich gestellt werden. ...

4Aufgehoben

112. Zivildienstverordnung vom 11. September 1996266

Art. 110 Sachüberschrift und Abs. 1 sowie 2 Einleitungssatz

Datenbank des ZIVI zur Evaluation von Einführungstagen,

Ausbildungskursen und Einsätzen

(Art. 32, 36 Abs. 3 und 45 Bst. c ZDG)

1 Das ZIVI führt eine Datenbank zur Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen.

2 Die Datenbank enthält die Daten, die mit Fragebogen anlässlich dieser Tage, Kurse oder Einsätze erhoben werden von: ...

113. Verordnung vom 20. August 2014267 über das Informationssystem des Zivildienstes

Art. 11 Abs. 1 Bst. a und 4

1 Die Datensicherheit richtet sich nach:

a. den Artikeln 1–5 der Verordnung vom …268 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;

4 Jede Bearbeitung von Daten im E-ZIVI wird protokolliert. Die Protokolle werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.

265 SR 235.1

266 SR 824.01

267 SR 824.095

268 SR 235.11