Vorlage

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 70Fedlex · Vorlage

1 Das kantonale Kontrollorgan nach Artikel 17a Absatz 1 BGSA und die kantonalen Behörden nach Artikel 17a Absatz 2 BGSA sind befugt, die dort aufgeführten Daten juristischer Personen einzusehen und einzugeben, zu verändern oder zu vernichten.

2 Artikel 9 Absätze 2–4 gelten sinngemäss für die Daten juristischer Personen.

110. Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 1991262

Art. 58 Sachüberschrift und Abs. 1

Rechte der betroffenen Personen

1 Stellensuchende und Arbeitgeber, die sich bei der Arbeitsmarktbehörde melden, werden orientiert über:

a. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen des Informationssystems;

b. den Zweck des Informationssystems;

c. die bearbeiteten Daten;

d. gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen die Personendaten bekanntgegeben werden;

e. ihre Rechte.

Art. 59a

Betrifft nur den französischen Text

111. AVAM-Verordnung vom 1. November 2006263

Art. 2 Bst. a

Betrifft nur den französischen Text

Art. 10 Abs. 3

3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung erstellt ein Bearbeitungsreglement nach Artikel 5 der Verordnung vom …264 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

262 SR 823.111

263 SR 823.114

264 SR 235.11