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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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1 Das kantonale Kontrollorgan nach Artikel 17a Absatz 1 BGSA und die kantonalen Behörden nach Artikel 17a Absatz 2 BGSA sind befugt, die dort aufgeführten Daten juristischer Personen einzusehen und einzugeben, zu verändern oder zu vernichten.
2 Artikel 9 Absätze 2–4 gelten sinngemäss für die Daten juristischer Personen.
110. Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 1991262
Art. 58 Sachüberschrift und Abs. 1
Rechte der betroffenen Personen
1 Stellensuchende und Arbeitgeber, die sich bei der Arbeitsmarktbehörde melden, werden orientiert über:
a. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen des Informationssystems;
b. den Zweck des Informationssystems;
c. die bearbeiteten Daten;
d. gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen die Personendaten bekanntgegeben werden;
e. ihre Rechte.
Art. 59a
Betrifft nur den französischen Text
111. AVAM-Verordnung vom 1. November 2006263
Art. 2 Bst. a
Betrifft nur den französischen Text
Art. 10 Abs. 3
3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung erstellt ein Bearbeitungsreglement nach Artikel 5 der Verordnung vom …264 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
262 SR 823.111
263 SR 823.114
264 SR 235.11