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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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Art. 12 Abs. 1 Bst. a
1 Die Informatiksicherheit richtet sich nach:
a. der Verordnung vom …288 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
Art. 13 zweiter Satz
... Die Protokolle werden während zwei Jahren nach der Erstellung getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt
122. GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997289
Art. 19 Abs. 2 Bst. d Ziff. 4
2 Das BLW erteilt die Zulassung auf Gesuch hin, wenn die Zertifizierungsstelle:
d. für die folgenden Aufgaben über schriftliche Verfahren und Vorlagen verfügt und diese anwendet:
4. Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020290.
Art. 21b Abs. 2 Bst. d
2 Dabei überprüft das BLW insbesondere, ob die Zertifizierungsstelle über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügt und diese anwendet:
d. Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020291.
123. Bio-Verordnung vom 22. September 1997292
Art. 33 Bst. c Ziff. 6
Das BLW führt jährlich eine Inspektion der nach den Artikeln 28 und 29 in der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstellen durch, soweit dies nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. Dabei überprüft das BLW insbesondere:
c. ob die Zertifizierungsstelle über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügt und diese anwendet:
6. Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020293.
288 SR 235.11
289 SR 910.12
290 SR 235.1
291 SR 235.1
292 SR 910.18
293 SR 235.1