Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

des Entscheids zur Projektentwicklung. Vorliegend wird daher übergangsrechtlich festgelegt, dass Artikel 32 E-VDSG nicht anwendbar ist auf geplante automatisierte Bearbeitungstätigkeiten, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung die Projektfreigabe oder der Entscheid zur Projektentwicklung bereits erfolgt ist.

5 Erläuterungen zu Anhang 1 (Staaten, Gebiete, spezifische Sektoren in einem Staat und internationale Organe mit einem angemessenen Datenschutz)

Aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 nDSG ist der Bundesrat dafür zuständig und hat die Aufgabe zu entscheiden, welcher Staat (oder welches Gebiet oder welcher spezifischer Sektor eines Staates) und welches internationales Organ ein angemessenes Schutzniveau für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland gewährleistet. Eine Liste der Staaten wird im Anhang der Verordnung veröffentlicht. Ziel dieser Liste ist es, einen einheitlichen Raum in Sachen Datenschutz zu schaffen. Die Liste wird regelmässig überprüft werden, um namentlich der Entwicklung in Europa und insbesondere den Ratifikationen des revidierten Übereinkommens 108 Rechnung zu tragen. Die Liste ist folglich nicht endgültig und könnte vor dem Inkrafttreten der Verordnung noch geändert werden.

6 Erläuterungen zu Anhang 2 (Aufhebung und Änderung anderer Erlasse)

6.1 Aufhebung der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993

Da es sich beim E-VDSG um eine Totalrevision handelt, muss die aktuelle VDSG aufgehoben werden.

6.2 Übersicht über die Änderungen im sektoriellen Verordnungsrecht

Da es sich beim Datenschutzrecht um eine Querschnittsmaterie handelt, müssen die Änderungen, die im nDSG und im E-VDSG vorgenommen werden, in den Datenschutzbestimmungen im sektoriellen Verordnungsrecht nachvollzogen werden.

Bei den Änderungen handelt es sich in erster Linie um begriffliche Anpassungen. Dazu gehören insbesondere folgende Änderungen:

− Der Begriff «Persönlichkeitsprofil» wurde im nDSG aufgehoben und durch den Begriff «Profiling» ersetzt.36 Wird im sektoriellen Gesetz der Begriff «Persönlichkeitsprofil» ersatzlos gestrichen, so wird auch in den dazugehörigen Verordnungen eine Streichung vorgenommen. Wenn der Begriff durch eine neue Formulierung ersetzt wird, so wird diese auch in die dazugehörigen Verordnungen übernommen.

− Auf den Begriff «Datensammlung» wird im nDSG ebenfalls verzichtet.37 Der Begriff wird im sektoriellen Verordnungsrecht insbesondere durch «Datenbank», «Datenbearbeitung»,

«Datenbestände» oder «Datenerhebung» ersetzt. Steht der Begriff nicht im Zusammenhang mit Datenschutzbestimmungen, so kann auf eine Änderung verzichtet werden. Der Begriff «Inhaber einer Datensammlung» wird entsprechend Artikel 5 Buchstabe j nDSG durch «Verantwortlicher» ersetzt.

− Bei der Bezeichnung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten wird auf Gesetzesebene neu zwischen der oder dem Beauftragten und der Institution unterschieden. Die Abkürzung «EDÖB» meint die Institution, «die oder der Beauftragte» bezeichnet die Leiterin oder den Leiter des EDÖB. Der Begriffsunterscheidung wird im sektoriellen Verordnungsrecht nachvollzogen.

36 Vgl. die Ausführungen in der Botschaft DSG vom 15. September 2017 (BBl 2017 6941, 7021, 7109).

37 Vgl. die Ausführungen in der Botschaft DSG vom 15. September 2017 (BBl 2017 6941, 7023 f.).