Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

− Der Begriff «Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen» wird entsprechend Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 5 nDSG durch «Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen» ersetzt.

Weiter müssen im sektoriellen Verordnungsrecht die Verweise an das nDSG bzw. den E-VDSG angepasst werden. Eine Anpassung muss auch dann erfolgen, wenn das DSG im Ingress einer Verordnung erwähnt wird.

Mit dem nDSG werden die Daten juristischer Personen vom sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen.38 Der Begriff «Personendaten» bezieht sich daher neu einzig auf Daten natürlicher Personen. Diese Neuerung führt dazu, dass die Rechtsgrundlagen, mit denen Bundesorgane zur Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten ermächtigt werden, inskünftig nicht mehr anwendbar sind, soweit es um Daten juristischer Personen geht. Aufgrund des Legalitätsprinzips bedarf jedoch auch die staatliche Bearbeitung bzw. Bekanntgabe von Daten juristischer Personen einer gesetzlichen Grundlage. Inskünftig wird der Umgang mit Daten juristischer Personen deshalb zum Teil im RVOG geregelt. Andernteils müssen alle spezialgesetzlichen Datenschutzbestimmungen daraufhin geprüft werden, ob sie für Daten juristischer Person beibehalten werden sollen oder angepasst werden müssen. In Artikel 71 nDSG ist deshalb eine Übergangsbestimmung vorgesehen, wonach für Bundesorgane Vorschriften in anderen Bundeserlassen, die sich auf Personendaten beziehen, während fünf Jahren nach Inkrafttreten des nDSG weiter Anwendung auf Daten juristischer Personen finden. In diesen fünf Jahren soll eine vom BJ koordinierte Überprüfung und Anpassung der spezialgesetzlichen Rechtsgrundlagen für Daten juristischer Personen stattfinden. Allerdings wurden im Rahmen der Totalrevision des DSG in einzelnen Gesetzen aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit die Rechtsgrundlagen betreffend die Daten juristischer Personen bereits angepasst. Für diese Fälle müssen auch auf Verordnungsstufe die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden. Der Bundesrat hat sich dazu entschieden, hier einen zurückhaltenden Ansatz zu verfolgen. Aus diesem Grund werden nicht jegliche Verordnungen angepasst, die gestützt auf ein sektorielles Gesetz erlassen worden sind, dessen Rechtsgrundlagen betreffend die Daten juristischer Personen angepasst wurden. Ziel ist es insbesondere zu vermeiden, dass Rechtskonflikte entstehen, weil Verordnungen angepasst werden, die sich auch auf andere sektorielle Gesetze stützen, in welchen die Rechtsgrundlagen betreffend Daten juristischer Personen im Anhang 1/II nDSG (noch) nicht angepasst wurden. Es wird zwischen den Verordnungen zum RVOG und den anderen Sachgesetzen unterschieden. Im RVOG wurden die Bestimmungen zur Bearbeitung von Daten in Geschäftsverwaltungssystemen (Art. 57h–hter RVOG) sowie bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur (Art. 57i–57l RVOG) angepasst. Auf Verordnungsstufe soll eine analoge Anpassung erfolgen: Die Anpassung soll sich daher auf Verordnungen beschränken, die sich auf dieselben Regelungsaspekte beziehen. Ausserdem wird – aus den oben erwähnten Gründen – darauf verzichtet, Verordnungen anzupassen, die sich auch auf andere sektorielle Gesetze abstützen, in denen keine Anpassung im Rahmen der Totalrevision des DSG erfolgt ist. Bei den anderen Sachgesetzen (z. B. BGÖ, Nationalbankengesetz) wird ein gesamtheitlicher Ansatz verfolgt. Um für den gesamten Sachbereich eine kohärente Lösung zu generieren, wurden einerseits jegliche Verordnungen angepasst, die sich einzig auf das angepasste Gesetz abstützen. Weiter wurden auch die Bestimmungen einer Verordnung angepasst, wenn sich eine Anpassung in inhaltlicher Hinsicht aufdrängt (z. B. weil es sich um eine Präzisierung oder Umsetzung einer angepassten Gesetzesbestimmung handelt). Für die Verordnungen, die nicht angepasst werden, gilt aber jedenfalls die Übergangsbestimmung von Artikel 71

38 Vgl. die Ausführungen in der Botschaft DSG vom 15. September 2017 (BBl 2017 6941, 6972, 7011 f.)