Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
Die erste Änderung betrifft die Sachüberschrift von Artikel 58, die nicht korrekt ist. Wie im Folgenden dargelegt wird, regelt die Bestimmung verschiedene Rechte der betroffenen Personen, und nicht nur das Auskunftsrecht.
Wie im geltenden Recht regelt Absatz 1 die Pflicht, die betroffene Person zu informieren. Der Katalog der zu liefernden Informationen wird jedoch erweitert. Nach dem neuen Absatz 1 werden Stellensuchende und Arbeitgeber, die sich bei der Arbeitsmarktbehörde melden, neu orientiert über die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen des Informationssystems (Bst. a). Abgesehen von redaktionellen Anpassungen bleiben die Informationen nach den Buchstaben b, c und e dieselben. Die Information nach Buchstabe d wird dahingehend geändert, dass die betroffene Person nicht mehr über «die regelmässigen Empfänger» orientiert werden muss, sondern über alle Empfängerinnen und Empfänger, denen die Personendaten bekanntgegeben werden.
Art. 59a
Die Änderung betrifft nur den französischen Text. Der Begriff «fichier» wird durch «registre» ersetzt.
6.113 AVAM-Verordnung vom 1. November 2006167
Art. 2 Bst. a
Die Änderung betrifft nur den französischen Text. Der Begriff «fichier» wird mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen durch «banque de données» ersetzt.
Art. 10 Abs. 3
Absatz 3 regelt die Inhalte des Bearbeitungsreglements. Neu wird an Stelle dessen auf die entsprechende Bestimmung im E-VDSG verwiesen.
Art. 11 Abs. 1, 2 erster Satz und 4
In Absatz 1 wird der Verweis an das nDSG angepasst. Absatz 2 wird in seiner Formulierung angepasst, um ihn an die Vorgaben von Artikel 20 Absatz 1 E-VDSG anzugleichen. Da in Absatz 1 allgemein auf das nDSG verwiesen wird, wird Absatz 4 aufgehoben, sodass auf eine Anpassung verzichtet werden kann. Der Gehalt dieses Absatzes ist nämlich in Artikel 41 Absatz 2 DSG zu finden.
6.114 Zivildienstverordnung vom 11. September 1996168
Art. 110 Sachüberschrift und Abs. 1 sowie 2 Einleitungssatz
Der Begriff «Datensammlung» wird durch «Datenbank» ersetzt.
167 SR 823.114
168 SR 824.01