Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

6.105 Verordnung vom 27. Mai 2020159 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

Art. 97 Abs. 1, 2 und 3

Die Absätze 1 und 2 von Artikel 97 müssten an die Terminologie des nDSG angepasst werden. Da sie im Vergleich zum nDSG und zum E-VDSG keinen zusätzlichen normativen Inhalt normieren, werden sie aufgehoben.

Absatz 3 betrifft nur die deutsche Fassung. Der Begriff «Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen» in Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 5 nDSG durch «Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen» ersetzt.

Art. 98 Abs. 4

In Absatz 4 wird der Ausdruck «unbedingt» gelöscht, um den Absatz an die Terminologie in Artikel 6 Absatz 4 nDSG anzugleichen. Es sollen nur diejenigen Personendaten bekanntgegeben werden dürfen, die für die Empfängerin bzw. den Empfänger erforderlich sind.

6.106 Epidemienverordnung vom 29. April 2015160

Art. 90 Sachüberschrift

Aufgrund der Aufhebung des Begriffs der Datensammlung wird die Sachüberschrift von Artikel 90 angepasst.

Art. 96

Der Verweis auf die Artikel 20 und 21 VDSG wird durch die Artikel 1–3 und 5 E-VDSG ersetzt.

Art. 97 zweiter Satz

Die Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird entsprechend der Vorgabe in Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG neu auf zwei Jahre festgelegt. Wie gemäss Artikel 3 Absatz 4 E-VDSG sind die Protokolle getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.

6.107 Verordnung vom 29. April 2015161 über mikrobiologische Laboratorien

Art. 23 Abs. 1 zweiter Satz

Diese Änderung betrifft nur die französische Fassung. Der Begriff «fichier» wird durch «dossier» ersetzt.

159SR 817.042

160 SR 818.101.1 161 SR 818.101.32