Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Der Trust besitzt keine Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Partei- und Prozessfähigkeit. Deshalb müssen gegen den Trust gerichtete Klagen gegen die oder den Trustee als solche erhoben werden (siehe Art. 529c Abs. 3 VE-OR). Ein Beispiel ist der Fall, in dem eine potenziell begünstigte Person, die ihren Anspruch auf eine Leistung geltend machen will. Wird die oder der Trustee zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt, kann sie oder er den geschuldeten Betrag aus dem Trustvermögen bezahlen. Trustees können für Handlungen im Rahmen ihrer Funktion auch persönlich belangt werden. Sie können insbesondere auch haftbar gemacht werden.

Artikel 39a VE-ZPO bietet die Möglichkeit, den Gerichtsstand für trustrechtliche Klagen und Angelegenheiten zu wählen. Der Gerichtsstand kann bei Errichtung des Trusts oder später in den Bestimmungen der Trusturkunde vereinbart werden. Aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 ZPO muss die Vereinbarung schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.

Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung, kommen drei alternative Gerichtsstände in Betracht: der erste am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei, der zweite am Wohnsitz oder Sitz der Trustee beziehungsweise des Trustees, der dritte am Ort der Verwaltung des Trusts. Der Gerichtsstand am Wohnsitz der beklagten Partei entspricht dem ordentlichen Gerichtsstand für Klagen (Art. 10 ZPO). Der zweite und der dritte Gerichtsstand tragen den Besonderheiten des Trusts Rechnung. Hier weicht die im Vorentwurf vorgeschlagene Lösung von den auf Trusts anwendbaren Gerichtsstandsregeln nach dem IPRG ab (vgl. Art. 149b Abs. 3 IPRG). Trotz der Unterschiede dürfte die Anwendung dieser Regeln in vielen Fällen zu einem ähnlichen Ergebnis führen, nämlich zur Wahl eines Gerichtsstands am Wohnsitz der Trustee oder des Trustees.188 Dieser Gerichtsstand hat den Vorteil, dass er sich leicht bestimmen lässt. Er ist umso mehr angezeigt, als die oder der Trustee legitimiert ist, in allen den Trust betreffenden Verfahren als klagende oder beklagte Partei aufzutreten (vgl. Art. 529g Abs. 2 VE-OR). Der Gerichtsstand am Ort der Verwaltung des Trusts entspricht weitgehend der Regelung im IPRG, wobei nur der tatsächliche Ort der Verwaltung des Trusts massgebend ist. Der Vorentwurf sieht somit keine Möglichkeit vor, in den Bestimmungen der Trusturkunde einen «fiktiven» Verwaltungsort zu bezeichnen. Dies würde nämlich einen falschen Anschein erwecken, was sich mit der schweizerischen Rechtsordnung nicht vereinbaren liesse. Statt die Bezeichnung des Ortes der Verwaltung zu erlauben, sieht der Vorentwurf die Möglichkeit einer Gerichtsstandswahl vor, die letztendlich zum gleichen Ergebnis führt. Zudem wird darauf verzichtet, im Landesrecht den Ausdruck «Sitz des Trusts» einzuführen189, zumal das entsprechende «seat of the trust» in den traditionellen Truststaaten ungebräuchlich ist und dort meistens von «place of administration of the trust» gesprochen wird.190 Ebenso wird darauf verzichtet, einen Gerichtsstand am Ort der Niederlassung des Trusts zu schaffen, wie er im IPRG vorgesehen ist.191

188 Botschaft HTÜ, S. 602.

189 Gemäss der Definition in Art. 21 Abs. 3 IPRG gilt als Sitz des Trusts der in den Bestimmungen des Trusts bezeichnete Ort seiner Verwaltung oder, falls eine solche Bezeichnung fehlt, der tatsächliche Ort seiner Verwaltung.

190 Botschaft HTÜ, S. 598.

191 Für eine kritische Stellungnahme dazu siehe u. a. FLORENCE GUILLAUME, CR-LDIP/CL, Art. 21 N 19 ff. und Art. 149a–149e IPRG, N. 25 ff.; contra THOMAS MAYER, ZK IPRG, Art. 149b N 37 ff.