Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts
2 Organisationen361 schlagen vor, für nach ausländischem Recht begründete Trusts die steuerliche Behandlung des Trusts gemäss SSK-KS 30 beizubehalten und auch Trusts, die nach Schweizer Zivilrecht begründet werden, nach den Regeln des SSK-KS 30 zu besteuern.
Eine Organisation362 fordert, zur Wahrung des im Steuerrecht geltenden Realisationsprinzips sei auf die steuerliche Erfassung von Anwartschaften zu verzichten (vgl. Option 3).
2 Kantone363 unterstützten den Vorschlag, den Irrevocable Discretionary Trust für den Anteil des Vermögens und Einkommens, die auf in der Schweiz ansässige Begünstigte entfallen, als eigenes Steuersubjekt zu besteuern.
7 Kantone364 hingegen möchten, wenn an der vorgeschlagenen Stiftungslösung festgehalten werde, ihren Anwendungsbereich möglichst begrenzen. Demgegenüber sei der Anwendungsbereich der Zurechnung an die Begründerin bzw. den Begründer oder die Begünstigten (Art. 10a Abs. 1 und 2 VE-DBG und Art. 6a Abs. 1 und 2 VE-StHG) möglichst weit zu umschreiben.
Ein Teilnehmender365 möchte klare Angaben zum Steuersatz, welcher bei der Errichtung eines Irrevocable Fixed Interest Trusts oder beim Tod der Begründerin bzw. des Begründers eines Revocable Trusts auf dem Vermögensübergang anzuwenden sei: Maximalsatz oder Satz zum entferntesten Verwandtschaftsverhältnis der Begünstigten?
2 Organisationen366 fordern für den Irrevocable Discretionary Trust eine Besteuerung, die sich an der steuergesetzlichen Regelung der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz orientiert. Bei diesem Vehikel würden Trusterträge und -vermögen beim Trust besteuert, und Leistungen aus versteuerten Erträgen und Vermögen nicht nochmals besteuert. Die Besteuerung des Trustvermögens auf einer einzigen Ebene sei die einzige Möglichkeit, um eine Gleichbehandlung zwischen Eigentümern an verschiedenen Vermögenswerten zu erreichen und international attraktiv zu bleiben.
2 Organisationen367 schlagen vor, um die Neutralität der Rechtsform und die Gleichbehandlung von Begründern und Begünstigten eines Irrevocable Fixed Interest Trust einerseits und den Begünstigten eines Discretionary Irrevocable Trust andererseits zu gewährleisten, die Begünstigten für die vom Trust aus erwirtschafteten Gewinnen erbrachten Leistungen analog zu den Beteiligungserträgen zu besteuern, d.h. auf Basis des Teileinkünfteverfahrens. Damit würde die wirtschaftliche Doppelbesteuerung gemildert. Bei der direkten Bundessteuer könnten die Einkommen aus Trusts, nur zu 70 % oder weniger besteuert werden. Bei der kantonalen Besteuerung soll es den Kantonen überlassen bleiben, den Umfang der Besteuerung der Einkommen aus Trusts zu bestimmen (vorgeschlagen wird ein neuer Artikel 7 Absatz 1quater StHG).
360 Walder Wyss, S. 5; Borel & Barbey, S. 7; CCIG, S. 2; economiesuisse, S. 2; OREF, S. 8; STEP-Ls, S. 7
361 Burckhardt, S. 3; SGV, S. 2
362 SVDS, S. 2
363 GE, S. 2; SO, S. 1
364 AG, S. 4; AR, S. 3; LU, S. 1; NW, S. 4; OW, S. 4; TG, S. 1; ZH, S. 9
365 Borel & Barbey, S. 3
366 COPTIS, S. 2; UNIL, S. 18
367 FTAF, S. 3; SUPSI, S. 3