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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten
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Strafregisterverordnung
Art. 14 Weitergabe anonymisierter Daten
(Art. 15 StReG)
1Die Bearbeitung von Personendaten aus VOSTRA zu Zwecken der Forschung, Planung und Statistik richtet sich nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz.
2Die registerführende Stelle entscheidet über Gesuche nach Absatz 1.
3Die registerführende Stelle legt die Bedingungen der Datenbearbeitung gegenüber dem Empfänger vertraglich fest, wenn dies nötig ist, um eine sichere und nicht personenbezogene Verwendung der VOSTRA-Daten zu gewährleisten.
5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA
1. Abschnitt: Eingetragene Daten im Bereich der Strafdatenverwaltung
Art. 15 Identifizierende Angaben zur Person
(Art. 17 Abs. 2 StReG)
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder, welche sich auf identifizierende Angaben zur Person beziehen, sind in Anhang 1 Spalte 1 geregelt.
Art. 16 Eintragungsvoraussetzungen bei Delikten, die mit einem
Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert worden sind (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und Ziff. 3 Lemma 3 sowie Abs. 2 StReG)
1Wird ein Verbrechen oder Vergehen infolge geringer Schuld und geringen Tatfolgen mit einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert, werden weder dieses Delikt noch diese Rechtsfolge in VOSTRA eingetragen, unabhängig davon, ob das Absehen von Strafe in Anwendung von Artikel 52 StGB9 oder einer analogen Spezialnorm erfolgt ist.
2Ein Schuldspruch wegen einer Übertretung, bei der in Anwendung von Artikel 52 StGB oder einer analogen Spezialnorm wegen geringer Schuld und geringen Tatfolgen von einer Bestrafung abgesehen wurde, wird auch dann nicht in VOSTRA eingetragen, wenn die Übertretung Teil eines Urteils bildet, das andere einzutragende Delikte enthält.
Art. 17 Eintragungsvoraussetzungen für Grundurteile mit Delikten, die teils
vor und teils nach Vollendung des 18. Altersjahrs begangen worden sind
(Art. 18 und 19 StReG)
1Grundurteile, welche gleichzeitig vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Taten sanktionieren, werden als Ganzes eingetragen, wenn die Vorausset-