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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

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Strafregisterverordnung

2.1.1 Kurzreferenzierung — B1-B4 nicht auszugsrelevant

(= in VOSTRA verwendete Abkürzung, welche auf die rechtliche Referenzierung nach Ziff. 2.1.2 Bezug

nimmt und der schnelleren Datenerfassung dient)

2.1.2 Rechtliche Referenzierung — B1-B4 alle Auszüge

(= Angabe der genauen Fundstelle im Erlass)

2.1.3 Bezeichnung — B1-B4 alle Auszüge

(= sprachliche Umschreibung der Tathandlung des Ausgangstatbestandes)

2.1.4 Gültigkeitsdauer der rechtlichen Referenzierung — B1-B4 nicht auszugsrelevant

(zur Kennzeichnung der Fassung des Artikels und Erlasses, auf die Bezug genommen wird)

mit Anfangs- und Enddatum (sofern vorhanden)

2.1.5 Mögliche Daten bei Auslandurteilen

(anstelle der Angaben gem. Ziff. 2.1.2–2.1.4 und Ziff. 2.2)

2.1.5.1 Vermerk „ Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung“ bzw. „Widerhandlungen ge- — B1-B4 alle Auszüge

gen ausländische Gesetzesbestimmungen“

mit Verweis auf die elektronische Kopie des ausländischen Meldeformulars (Ziff. 4.2)

2.1.5.2 Angabe der CH-Referenzkategorie nach Art. 19 Abs. 3-5 — B1-B4 alle Auszüge

(bei allen seit Inkrafttreten des StReG erfassten GU)

2.2 Angaben zu Kombinationsmöglichkeiten (ausser bei Angaben nach Ziff. 2.1.5.1)

(diese beziehen sich auf einzelne Tatbestandsvarianten, die jeweils bei sehr vielen Delikten vorkommen können,

wie zum Beispiel Versuch, Gehilfenschaft, mehrfache Begehung)

2.2.1 Kurzreferenzierung — B1-B4 nicht auszugsrelevant

(in VOSTRA verwendete Abkürzung, welche auf die rechtliche Referenzierung nach Ziff. 2.2.2 oder auf

die Bezeichnung nach Ziff. 2.2.3 Bezug nimmt und der schnelleren Datenerfassung dient)

2.2.2 Rechtliche Referenzierung — B1-B4 alle Auszüge

(= Angabe der genauen Fundstelle im Erlass, falls vorhanden)

2.2.3 Bezeichnung — B1-B4 alle Auszüge

(= sprachliche Umschreibung der Tathandlung dieser Tatbestandsvariante)

2.2.4 Gültigkeitsdauer der rechtlichen Referenzierung — B1-B4 nicht auszugsrelevant

(zur Kennzeichnung der Fassung des Artikels und Erlasses, auf den Bezug genommen wird)

mit Anfangs- und Enddatum (sofern vorhanden)