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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten
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Strafregisterverordnung
3. Verordnung vom 20. September 200239 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
Art. 15 Abs. 1 Bst. a
1Zur Überprüfung des guten Rufes kann das Bundesamt neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung namentlich die folgenden Unterlagen von natürlichen oder juristischen Personen gemäss Artikel 6a Absätze 1 und 2 AwG, beziehungsweise deren Organe, einfordern:
a. Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA;
4. Verordnung vom 24. Oktober 200740 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Art. 72b Abs. 1 Bst. a
1Zur Überprüfung des guten Rufes der mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betrauten Stelle kann das SEM nach Artikel 41b AIG neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung namentlich die folgenden Unterlagen von natürlichen oder von juristischen Personen oder deren Organen einfordern:
a. Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA;
5. Verordnung vom 5. Juli 200641 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz
Art. 1 Abs. 2 Bst. c
2Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:
c. der registerführenden Stelle des Strafregister-Informationssystems VOSTRA;
6. Verordnung vom 12. Februar 202042 über das öffentliche Beschaffungswesen
Anhang 3 Ziff. 17
17. Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA der verantwortlichen Führungskräfte sowie der für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages vorgesehenen verantwortlichen Personen.
39SR 143.11