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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten
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Strafregisterverordnung
7. Organisationsverordnung vom 17. November 199943 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
Art. 8 Abs. 1 Bst. d
1Das BJ führt unter anderen:
d. das Strafregister-Informationssystems VOSTRA unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone.
8. Verordnung vom 29. Juni 201144 über die Adoption
Art. 5 Abs. 6 erster Satz
6Zur Abklärung nach Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 3 holt die kantonale Behörde einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein. …
9. Verordnung vom 19. Oktober 197745 über die Aufnahme von Pflegekindern
Art. 7
Die Behörde hat die Verhältnisse in geeigneter Weise, vorab durch Hausbesuche und nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, abzuklären. Für die Überprüfung des Leumunds der Pflegeeltern holt sie einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein. Von weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen kann sie einen Privatauszug aus VOSTRA verlangen.
Art. 10 Abs. 2
2Diese Person prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses erfüllt sind. Insbesondere holt sie zur Überprüfung des Leumunds der Pflegeeltern einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein. Von weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen kann sie einen Privatauszug aus VOSTRA verlangen. Sie steht den Pflegeeltern bei Bedarf beratend zur Seite.
Art. 12 Abs. 2
2Die Aufsicht der Behörde richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Familienpflege (Art. 5, 7 und 10).