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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

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Strafregisterverordnung

Art. 20c Abs. 2 Bst. b und 3

2Zu melden sind insbesondere:

b. Wechsel der geschäftsführenden sowie mit den Dienstleistungen betrauten Personen;

3Die Behörde prüft die Meldungen und holt bei Änderungen nach Absatz 2 Buchstabe b einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein.

Art. 20d Abs. 3a

3aDie Anbieterinnen und Anbieter führen zudem ein Verzeichnis mit den Personalien der geschäftsführenden und der mit den Dienstleistungen betrauten Personen.

Art. 20e Abs. 3

3Anhand des zugestellten Verzeichnisses nach Artikel 20d Absatz 3a überprüft die Behörde jährlich den Leumund der darin aufgeführten Personen und holt dazu einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein.

10. Verordnung vom 21. Mai 200846 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer

Art. 17 Bst. c

In das Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerregister) eingetragen werden können Personen:

c. die nicht strafrechtlich verurteilt wurden wegen Handlungen, die im Privatauszug des Strafregister-Informationssystems VOSTRA erscheinen und mit der Ausübung des Geometerberufs unvereinbar sind; und

Art. 18 Abs. 2 Bst. c

2Dem Gesuch sind folgende Urkunden beizulegen:

c. aktueller Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystems VOSTRA;

11. Verordnung vom 10. November 199947 über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft

Art. 5 Abs. 3 Bst. a

3Dem Bewilligungsgesuch sind beizulegen:

46 SR 211.432.261

47 SR 221.218.2