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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten
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Strafregisterverordnung
14. Verordnung vom 15. Oktober 200850 über das informatisierte Personennachweis, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei
Art. 7 Abs. 1 Bst. h
1Fedpol kann im Rahmen der Amtshilfe aus dem IPAS stammende Daten folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der anfragenden Behörde erforderlich sind:
h. der registerführenden Stelle im Bundesamt für Justiz für die Personenidentifikation im Strafregister-Informationssystem VOSTRA beim Verdacht auf falsch verknüpfte Daten;
15. Verordnung vom 6. Dezember 201351 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten
Art. 17 Löschung von Daten ausländischen erkennungsdienstlichen Daten
Ausländische erkennungsdienstliche Daten werden 30 Jahre nach deren Erfassung im IPAS gelöscht, falls sie nicht bereits nach Artikel 16–19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200352 gelöscht worden sind.
Art. 19–21
Aufgehoben
16. Verordnung vom 12. Oktober 201653 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport
Art. 5 Abs. 3 Bst. a
3Die folgenden Daten werden während folgender verkürzten Dauer aufbewahrt:
a. Strafdaten, soweit sie zur Begründung eines Entscheids betreffend Erteilung, Sistierung oder Entzug einer Anerkennung als J+S-Kader erforderlich sind und sofern sie im Strafregister-Informationssystems VOSTRA nicht mehr im Behördenauszug 2 erscheinen: bis die betroffene Person die Vernichtung der Daten verlangt;
50 SR 361.2
51 SR 361.3
52 SR 363
53 SR 415.11