Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
Entlassung informiert werden. In der Vernehmlassung wird sich zeigen, ob diese Meldungen5 zur Sicherstellung des Vollzugs immer noch nötig sind.
2.3 Online-Zugangsrechte (3. Kapitel)
Art. 5 Recht zur Eintragung von Daten
Diese Bestimmung enthält wichtige Grundsätze zur Vergabe der Berechtigungen für die Eintragung von Daten. Solche Regeln zur Rechtesteuerung fehlen bisher in Artikel 10 StReG, der sich mit anderen Sorgfaltsregeln bei der Eintragung von Daten beschäftigt. Artikel 5 E-StReV enthält bewusst nur allgemeine Grundsätze. Die Regelungsdetails sollen erst im Bearbeitungsreglement von VOSTRA definiert werden.
Das Recht zur Erfassung von eintragungspflichtigen Daten bezieht sich nach
Artikel 5 Absatz 1 E-StReV nämlich immer auf spezifische Datenbereiche (z.B. Grundurteile, hängige Strafverfahren, nachträgliche Entscheide, Vollzugsdaten etc.). Für eine Behörde dürfen nur diejenigen Datenbereiche freigeschaltet werden, die zur Dateneintragung notwendig sind. Wie die einzelnen Berechtigungen für die Eintragung genau zugeteilt werden, ist eine sehr technische Frage. Es macht keinen Sinn, auf Verordnungsebene umfassend zu legiferieren. Denn bereits jetzt ist klar geregelt, welche Daten in VOSTRA erfasst werden sollen. Die Strafdaten werden immer im Namen derjenigen Behörde eingetragen, welche die Daten generiert hat oder die den engsten Bezug zu diesen Daten aufweist. Es lässt sich also leicht ableiten, welche Strafdatenbereiche für einen bestimmten Behördentyp freigeschaltet werden müssen, damit die «eintragungspflichtigen Strafdaten» in deren Namen6 erfasst werden können. Datenbereiche, die gar nicht benötigt werden, dürfen nicht freigeschaltet werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 E-StReV).
Etwas speziell ist das Recht zur Eintragung von identifizierenden Angaben geregelt. Denn diese Angaben sind inhaltlich nicht per se mit der Behörde verknüpft, welche die Strafdaten generiert hat. In VOSTRA wird die Berechtigung zur Erfassung von identifizierenden Angaben jedoch abgeleitet aus dem Recht zur Eintragung von Strafdaten. Behörden, die keine Strafdaten erfassen müssen, sollen daher auch keine Bearbeitungsrechte im Bereich der Personalien verfügen (siehe Art. 5 Abs. 3 erster Satz E-StReV). Behörden mit VOSTRA-Zugang, aber ohne Erfassungsrechte, die unkorrekte oder unvollständige Personalien in VOSTRA entdecken, können sich jedoch an die registerführenden Behörden wenden, welche identifizierende Angaben auch in eigenem Namen «zu Kontrollzwecken» erfassen dürfen (siehe Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz E-StReV). Wie in der Kommentierung zu Artikel 7
5 Auf die Automatisierung solcher komplexer Meldungen wurde verzichtet, um die Inkraftsetzung von NewVOSTRA auf Anfang 2023 nicht zu gefährden.
6 Eintragungsrechte für bestimmte Datenbereiche müssen systemtechnisch daher nicht nur für Behörden vergeben werden, welche selber online Daten eintragen, sondern auch an Behörden, die ihre Daten nur melden, damit die Eintragung dann in deren Namen durch die registerführenden Stellen erfolgen kann.