Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

E-StReV erwähnt, werden alle Bearbeitungsrechte im Bereich der identifizierenden Angaben in Anhang 9 E-StReV noch näher präzisiert.

Art. 6 Recht der registerführenden Behörden zur Änderung oder Entfer-

nung von Daten

Nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b StReG verfügen die registerführenden Behörden (vgl. Art. 3–5 StReG) über ein umfassendes Recht zur Änderung oder Entfernung von Daten. Bereits aus den allgemeinen datenschutzrechtlichen Prinzipien folgt, dass dieses Recht nicht vorbehaltlos gelten kann. Es kann nur dann ausgeübt werden, wenn dies zur Gewährleistung einer gesetzeskonformen Datenlage geschieht (d.h. wenn Daten z.B. unrichtig oder unvollständig sind).

Das umfassende Bearbeitungsrecht ist zudem in Abhängigkeit zur Funktion dieser Behörden einschränkend auszulegen. Entsprechend wird daher in Artikel 6 Absatz 1 E-StReV präzisiert, dass die Mutationsrechte der registerführenden Stelle (Art. 3 StReG), der KOST (Art. 4 StReG) und der KOST-Militär (Art. 5 StReG) eingeschränkt sind auf ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Das heisst, dass sie – vorbehaltlich der in Art. 7 i.V.m. Anhang 9 E-StReV erwähnten Ausnahmen – keine Daten verändern oder entfernen dürfen von Behörden, in deren Namen sie sich gar nicht einloggen dürfen (vgl. Art. 6 Abs. 2 E-StReV). Daraus folgt:

− Die registerführende Stelle als «verantwortliches Bundesorgan» kann sich im

Namen aller Behörden, die einen Zugang zu VOSTRA-Daten haben, einloggen und so (in deren Namen) die von ihnen erfassten7 Daten weiterbearbeiten. Die Bearbeitung von Strafdaten in eigenem Namen ist nicht vorgesehen. Für den Bereich der identifizierenden Angaben sind in Anhang 9 E-StReV allerdings gewisse Ausnahmen definiert worden: Die Mitarbeitenden der registerführenden Stelle müssen sich nicht spezifisch (im Namen der erfassenden Behörde oder des BJ) einloggen, wenn die Bearbeitung der entsprechenden Datenbereiche nur der registerführenden Stelle vorbehalten ist (durch entsprechende JFA-Steuerungen, welche direkt auf Nutzerinnen- und Nutzer-Ebene vergeben werden, erkennt VOSTRA nämlich von alleine, ob es sich um eine berechtigte Nutzerin oder einen berechtigten Nutzer des BJ handelt oder nicht).

Natürlich darf die registerführende Stelle auch Daten ändern oder entfernen, die sie in der Funktion als Systemadministrator in eigenem Namen erfasst hat (z.B. Daten der Benutzer- und Behördenverwaltung oder Daten über bewilligte Gesuche um Berechnung der Entfernungsfrist nach Art. 30 Abs. 2 Bst. n zweiter Satzteil StReG).

Es versteht sich von selbst, dass die registerführende Stelle als «verantwortliches Bundesorgan» für VOSTRA auch zuständig ist, um «Systemdaten», welche VOSTRA selber generiert hat, anzupassen, solange dies der Fehlerkorrektur dient. Selbstredend darf sie aber keine korrekten «automatisch protokollierten Abfragen» nach Artikel 25 StReG ändern oder entfernen. Denn dadurch würde eine unkorrekte Datenlage entstehen (siehe oben). Eine solche Bearbei-

7 Welcher Behördentyp in eigenem Namen welche Daten erfassen darf, wird erst im Bearbeitungsreglement definiert (vgl. Art. 5 Abs. 1 E-StReV).