Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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überlassen werden; es muss sich dabei nicht notwendigerweise um die gleiche Behörde wie für Testamente handeln. Wie erwähnt, hat bisher nur der Kanton Basel-Landschaft für die Hinterlegung des Vorsorgeauftrags dieselbe Amtsstelle wie für die Hinterlegung der letztwilligen Verfügung bezeichnet.

Die Hinterlegung des Vorsorgeauftrags bei einer Amtsstelle soll weiterhin freiwillig sein und kein Gültigkeitserfordernis für den Vorsorgeauftrag darstellen. Die betroffene Person kann somit – im Sinne der Selbstbestimmung – frei entscheiden, ob und wo sie den Vorsorgeauftrag hinterlegen will: bei einer nahestehenden Person, bei der vorsorgebeauftragten Person, bei der beurkundenden Person oder zukünftig bei der vom kantonalen Recht bezeichneten Aufbewahrungsstelle. Im Sinne der Selbstverantwortung ist die betroffene Person folglich auch für die Auffindbarkeit des Vorsorgeauftrags selber verantwortlich. Bereits aus diesem Grund wird auch keine Einlieferungspflicht analog zu Artikel 556 ZGB ins Gesetz aufgenommen. Es könnte zudem u.U. sehr schwierig sein für die Aufbewahrungsstelle, den Beamten, der den Vorsorgeauftrag öffentlich beurkundet hat, sowie für allfällige Dritte, von der Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person zu erfahren. Mit Bezug auf die Auffindbarkeit des Vorsorgeauftrags sollte die betroffene Person beachten, dass bei einem Wohnsitzwechsel in das Zuständigkeitsgebiet einer anderen KESB der Vorsorgeauftrag ebenfalls am neuen Ort hinterlegt werden sollte. Diese Informationen sind in der Regel in den von den Kantonen bereitgestellten Merkblättern enthalten.54 Wird der Vorsorgeauftrag öffentlich beurkundet, sollte zudem der Notar im Rahmen seiner Beratung sowohl über die Möglichkeit der Eintragung in Infostar (Art. 361 Abs. 3 ZGB) als auch über die Möglichkeit der Hinterlegung und Aufbewahrung bei der dafür vom Kanton bezeichnen Amtsstelle und über die Folgen eines Wohnsitzwechsels informieren.

Ungeachtet der Einführung der Möglichkeit der Hinterlegung des Vorsorgeauftrags bei einer Amtsstelle besteht wie bisher die Möglichkeit der Eintragung des Hinterlegungsorts in Infostar (Art. 361 Abs. 3 ZGB). Diese Möglichkeit wird beibehalten, obwohl nicht alle Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben, in Infostar erfasst sind.5556 Es geht hier darum, die rechtzeitige Auffind- und Verfügbarkeit des Vorsorgedokumentes und damit die Umsetzung des Willens der betroffenen Person bestmöglich zu gewährleisten. Gerade bei der heutigen Mobilität ist es nicht auszuschliessen, dass die Zuständigkeit zur Hinterlegung im Errichtungszeitpunkt nicht der Zuständigkeit im Validierungszeitpunkt entspricht, zumal zwischen diesen beiden Zeitpunkten eine ziemliche Zeitspanne liegen kann.57 Hat die betroffene Person ver-

54 Siehe zum Beispiel Merkblatt Vorsorgeauftrag der KESB-Präsidien-Vereinigung Kanton Zürich, S. 2.

55 Im Personenstandsregister Infostar werden nur Angaben über den Personen- und Familienstand von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern sowie von ausländischen Personen, die in einem familienrechtlichen Verhältnis zu Schweizer Bürgerinnen oder Bürgern stehen oder welche in der Schweiz ein Zivilstandsereignis verzeichneten, erfasst. Wer in Infostar nicht erfasst ist und die Hinterlegung des Vorsorgeauftrags eintragen lassen will, muss zuerst nacherfasst werden.

56 Bei Personen, welche in Infostar nicht erfasst sind, löst der Antrag auf Eintragung des Hinterlegungsortes des Vorsorgeauftrags entweder eine Rückerfassung aus, oder die auftraggebende Person hat die für die Aufnahme ihrer Personenstandsdaten im Personenstandsregister notwendigen Dokumente und Urkunden beizubringen. (Vgl. Weisung EAZW Vorsorgeauftrag, Ziff. 2).

57 BIDERBOST, ZBGR, S. 354.