Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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2.2 Wirksamere Ausgestaltung des Vorsorgeauftrags: Hinterlegung, Erkundigungspflicht und Validierung
2.2.1 Ausgangslage
Gemäss Artikel 360 Absatz 1 ZGB kann jede handlungsfähige Person einen Vorsorgeauftrag errichten, in dem eine andere natürliche oder juristische Person beauftragt wird, im Fall der Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden (Art. 361 Abs. 1 ZGB).
Die auftraggebende Person muss dafür besorgt sein, dass bei Eintreten der Urteilsunfähigkeit die Erwachsenenschutzbehörde vom Vorsorgeauftrag Kenntnis erhält. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz vor, dass sie beim Zivilstandsamt beantragen kann, dass die Tatsache, dass sie einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank «Infostar» eingetragen wird (Art. 361 Abs. 3 ZGB und Art. 23a ZStV45).46 Eine Hinterlegung des Vorsorgeauftrags selbst ist dagegen nicht vorgesehen. Das Zivilstandsamt hat daher keine Pflicht (und auch keine Befugnis) zu prüfen, ob überhaupt ein Vorsorgeauftrag vorhanden ist und ob dieser rechtsgültig erstellt worden ist.
Ergänzend sieht Artikel 363 Absatz 1 ZGB vor, dass sich die Erwachsenenschutzbehörde im Fall der Urteilsunfähigkeit einer Person beim Zivilstandsamt erkundigen muss, wenn ihr nicht bekannt ist, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt.47 So sollte eine «einfache, effiziente und wenig aufwändige Lösung» geschaffen werden, mit der verhindert werden sollte, dass die Vorsorgeaufträge toter Buchstabe bleiben.48
Weil die allfällige Eintragung im Infostar nichts über die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags aussagt, muss dieser zuerst von der Erwachsenenschutzbehörde überprüft werden, damit er in Wirksamkeit erwachsen kann (Art. 363 ZGB). Die KESB muss sich namentlich vergewissern, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden ist (z.B. in Bezug auf die Einhaltung der Formvorschriften), ob die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit (insb. die Urteilsunfähigkeit) eingetreten sind und ob die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB).49 Dann muss der Vorsorgeauftrag von der beauftragten Person angenommen werden (Art. 363 Abs. 3 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde muss zudem den Umfang des Vorsorgeauftrags prüfen: Wenn die darin aufgeführten Aufgabenbereiche nicht alle Sorge- und Vertretungsbedürfnisse der urteilsunfähig gewordenen Person abdecken, sind unter Umständen weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Durchgesetzt hat sich für diesen Vorgang der Begriff des «Validierungsverfahrens».50
45 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.
46 Vgl. Weisung des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen (EAZW) Nr. 10.22.09.01 vom 1. September 2022, abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Zivilstandswesen > Weisungen > Vorsorgeauftrag.
47 Für diese Auskunft fällt keine Gebühr an (vgl. dazu Weisung EAZW Vorsorgeauftrag, Ziff. 5).
48 Botschaft KESR, BBl 2006 7027.
49 BGer 5A_905/2015 vom 1. Februar 2016
50 RENZ, FamPra.ch S. 935.