Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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das Bundesamt für Statistik namentlich die erhobenen Daten mit anderen Daten verknüpfen und weitere Auswertungen durchführen. Aus Sicht des Bundesrates sollten jedoch in einem ersten Schritt gewisse Fragen geklärt werden, wie zum Beispiel, ob dafür ein neues Informatiksystem zu schaffen sei, oder ob die bereits bestehende Datenbank bzw. das Datenerfassungssystem der KOKES benutzt werden könnte. Auch die Frage der damit verbundenen Kosten bzw. Kostentragung sollte abgeklärt werden. Dessen ungeachtet kann und soll nach Ansicht des Bundesrates mit dieser Vorlage die in jedem Fall notwendige klare gesetzliche Grundlage für schweizweite Statistiken zum Kindes- und Erwachsenenschutz geschaffen werden (vgl. Art. 441a VE-ZGB). Demnach sorgen die Kantone für die Bereitstellung der statistischen Grundlagen und Kennzahlen zu den Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, wie sie das heute in der Form der KOKES bereits tun. Zur weiteren Verbesserung und Modernisierung als nationale Statistik soll sich auch der Bund daran beteiligen. Entsprechend soll der Bundesrat zukünftig unter Einbezug der Kantone Grundsätze und Modalitäten für die statistische Erhebung festlegen können.
2.1.7 Präzisierung der Regelungen betreffend Mitteilung und Auskunft über Erwachsenenschutzmassnahmen
Mit der Neuregelung 2013 wurde als Ersatz für den Wegfall der früher vorgesehenen Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen die Möglichkeit eingeführt, direkt bei der Erwachsenenschutzbehörde Auskunft über das Vorliegen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes zu verlangen (Art. 451 Abs. 2 ZGB).36 In Erfüllung der parlamentarischen Initiative 11.449 Joder «Publikationen von Erwachsenenschutzmassnahmen» hat das Parlament am 16. Dezember 2016 Artikel 449c ZGB und Artikel 451 Absatz 2 ZGB revidiert. Artikel 449c nZGB regelt abschliessend die Mitteilungspflichten der KESB gegenüber anderen Behörden als das Zivilstandsamt. Artikel 451 Absatz 2 nZGB wurde hingegen durch einen neuen zweiten Satz ergänzt, damit der Bundesrat in einer neuen Verordnung die Erteilung von Auskünften über das Vorliegen und die Wirkungen von Erwachsenenschutzmassnahmen durch die Erwachsenenschutzbehörde regelt (vgl. Ziff. 1.4.4).
Der Bundesrat hat beschlossen, diese Bestimmungen auf den 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen.37 Gleichzeitig hat er dabei seine Absicht erklärt, auf den Erlass der Verordnung zu verzichten und sowohl für Artikel 449c Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a nZGB als auch Artikel 451 Absatz 2 nZGB im Rahmen dieser Vorlage Änderungsvorschläge zu machen.38 Nachdem die Rückmeldungen in der Vernehmlassung zu einem Verordnungsentwurf sehr kritisch ausgefallen sind39 und daher der Regelungsbedarf und -inhalt für die vorgesehene Verordnung nochmals geprüft wurde, hat sich gezeigt, dass die Erteilung von Auskünften über Erwachsenenschutzmassnahmen inzwischen in der Praxis problemlos funktioniert (vgl. Ziff. 1.4.4). Das gilt insbesondere, nachdem die KOKES Empfehlungen zur «Auskunft über das Vorliegen und die Wirkun-
36 Botschaft KESR, BBl 2006 7001, S. 7090.
37 Vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 22. Februar 2023.
38 Vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 22. Februar 2023.
39 Vgl. Medienmittelung des Bundesrates vom 28. April 2021.