Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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gen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes»40 erlassen hat, die nach unbestrittener Ansicht in der Praxis gut funktionieren und insbesondere auch eine einheitliche Vollzugspraxis gewährleisten. Daher ist der Erlass einer Verordnung nicht angezeigt und die entsprechende Bestimmung wieder zu streichen. Artikel 451 Absatz 2 ZGB soll entsprechend angepasst werden (vgl. Art. 451 Abs. 2 VE-ZGB).
Bei Artikel 449c Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a ZGB besteht mit der revidierten Bestimmung Unklarheit bezüglich der Tragweite der Mitteilungspflicht der KESB an die Wohnsitzgemeinde. Wie bereits in der seit 2016 veröffentlichten Lehre festgehalten wurde,41 ist die abschliessende Regelung von Artikel 449c Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a nZGB, wonach die Erwachsenenschutzbehörde der Wohnsitzgemeinde mitteilen soll, «wenn sie eine Person unter eine Beistandschaft gestellt hat», ihrem Wortlaut nach überschiessend: Die KESB soll der Wohnsitzgemeinde allein schon aus Gründen des Datenschutzes, aber auch mangels praktischer Notwendigkeit zur Erfüllung ihrer rechtmässigen Aufgaben, nicht sämtliche Fälle von Beistandschaften des Kindes- und Erwachsenschutzrechts mitteilen, sondern nur Beistandschaften des Erwachsenenschutzes, die eine Beschränkung oder den Entzug der Handlungsfähigkeit beinhalten (konkret Massnahmen nach Art. 394 Abs. 2, Art. 396 und Art. 398 ZGB). Die revidierte Bestimmung soll daher mit dieser Vorlage in diesem Sinne ebenfalls angepasst werden (vgl. Art. 449c Abs. 1 Ziff. 2 Bst. a VE-ZGB).
In der Praxis und der Lehre wird inzwischen teilweise sogar die Notwendigkeit der bundesrechtlichen Regelung dieser Mitteilungspflicht in Frage gestellt, da nicht ersichtlich sei, für welche Aufgaben – abgesehen von der Führung des Stimmregisters42– die Wohnsitzgemeinde über diese Information verfügen sollte. Daran ändert auch nichts, dass kantonale Regelungen verschiedentlich auch für andere Bereiche an diese Mitteilungspflichten an die Wohnsitzgemeinden anknüpfen. Insbesondere für die Erteilung von Auskünften über bestehende Massnahmen des Erwachsenenschutzes ist nicht die Wohnsitzgemeinde, sondern nur die Erwachsenenschutzbehörde zuständig.43 Da der Stimmrechtsausschluss – auf Bundesebene – von Personen mit geistiger Behinderung heute ebenfalls in Frage gestellt wird,44 wäre künftig auch denkbar, auf die Regelung der Mitteilungspflicht in Artikel 449c Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a ZGB ganz zu verzichten.
40 www.kokes.ch > Dokumentation > Empfehlungen.
41 Vgl dazu ZK-MEIER, Art. 393 ZGB N. 61 und Fn. 113 m.w.H.; BSK ZGB I-MARANTA, Art. 449c N 20 ff.; KUKO ZGB-ROSCH, Art 449c nZGB, N. 9.
42 Vgl. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a/b und Artikel 6 Buchstabe t Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02).
43 Wird das Auskunftsgesuch bei einer anderen Behörde eingereicht (wie beispielsweise beim Betreibungsamt, beim Zivilstandsamt oder bei der Gemeindeverwaltung), so darf diese Behörde keine Auskunft erteilen, auch wenn sie selber über die entsprechenden Informationen verfügt. Sie hat das Gesuch vielmehr an die zuständige Erwachsenenschutzbehörde weiterzuleiten, vgl. dazu Erläuternder Bericht zum Vorentwurf der Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes vom 27. September 2019, Erläuterung zu Artikel 2, S. 5f.
44 Vgl. Postulat 21.3296 Carobbio (Menschen mit einer geistigen Behinderung sollen umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können) und Interpellation 21.3295 Baume-Schneider (Politische Recht für Menschen mit einer psychischen oder geistigen Behinderung). Für die Entwicklung in den Kantonen vgl. MEIER, Rz. 242 und Fn. 399.