Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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Zwei Forderungen stehen im Raum, um das Anliegen nach einer weiteren Förderung des Selbstbestimmungsrechts in Form der eigenen Vorsorge weiter zu verstärken: die Schaffung einer amtlichen Hinterlegungsstelle in allen Kantonen (nachfolgend Ziff. 2.2.2) und der Verzicht auf die Validierung des Vorsorgeauftrags durch die KESB (siehe Ziff. 2.2.4). Dabei ist zu beachten, dass das Institut des Vorsorgeauftrags offenbar in der Öffentlichkeit noch nicht sehr bekannt ist. So ist der Vorsorgeauftrag nur bei knapp der Hälfte aller Erwachsenen in der Schweiz bekannt (48 Prozent), wobei in der Romandie fast 70 Prozent und in der italienischen Schweiz 60 Prozent das Institut nicht kennen. Lediglich total 12 Prozent haben einen Vorsorgeauftrag errichtet (Deutschschweiz 16 Prozent, Romandie 5 Prozent, Tessin 2 Prozent).51
2.2.2 Hinterlegung des Vorsorgeauftrags
Heute besteht in verschiedenen Kantonen bereits eine Stelle, bei der ein Vorsorgeauftrag gegen eine Gebühr hinterlegt werden kann. Diese Möglichkeit gibt es derzeit in 14 deutschsprachigen Kantonen (AG, AI, AR, BL, BS, GL, GR, NW, OW, SG, SH, TG, UR, ZH). 12 davon haben die KESB als Hinterlegungsstelle bezeichnet, im Kanton St. Gallen ist es das Amt für Handelsregister und Notariat und im Kanton Basel-Landschaft das Erbschaftsamt. Auch einige Gemeinden im Kanton Bern bieten die Möglichkeit, den Vorsorgeauftrag bei einer dafür vorgesehenen Einrichtung zu hinterlegen.52 Demgegenüber sieht kein Kanton oder Gemeinde in der Romandie oder im Kanton Tessin zurzeit diese Möglichkeit vor.
Neu soll von Bundesrechts wegen für Vorsorgeaufträge die Möglichkeit geschaffen werden, dass diese bei einer Amtsstelle hinterlegt werden können, wie das seit langem bei letztwilligen Verfügungen möglich und bewährt ist (vgl. Art. 504 und 505 ZGB). Dazu sollen alle Kantone verpflichtet werden, eine Amtsstelle für die Hinterlegung und Aufbewahrung des – eigenhändig oder öffentlich beurkundeten – Vorsorgeauftrags zu bezeichnen (Art. 361a VE-ZGB).53 Es ist davon auszugehen, dass dies die Verbreitung des Vorsorgeauftrags als zentrales Instrument der Selbstbestimmung und Selbstvorsorge weiter fördern wird. Damit wird der Auftrag gemäss Motion 19.4072 Dobler (vgl. dazu Ziff. 1.4.2.3) umgesetzt.
Weil die Kantone bereits unter geltendem Recht verpflichtet sind, die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen bei einer Amtsstelle gegen Gebühr sicherzustellen, ist nicht davon auszugehen, dass die Ausweitung dieser Pflicht auf Vorsorgeaufträge einen bedeutenden Mehraufwand verursachen wird, da die notwendige Infrastruktur bereits vorhanden ist und die Dienstleistung nur gegen eine Gebühr erbracht werden soll. Der Entscheid über die geeignete Aufbewahrungsstelle soll aber den Kantonen
51 Vgl. gfs Zürich «Telefonische Omnibus-Befragung zur persönlichen Vorsorge Quantitative Befragung im Auftrag von Pro Senectute Schweiz», 2021, zitiert in HÄFELI, Rz 144 und MEIER, nbp 613.
52 Siehe Merkblatt Vorsorgeauftrag 24.10.2018 (Stand vom 31.12.2019) des Kantons Bern, Direktion für Inneres und Justiz, Geschäftsleitung KESB, S. 2.
53 Wie im Erbrecht haben dann die Kantone auch darüber zu bestimmen, wem und unter welchen Voraussetzungen Einsicht in die Urkunde zu gewähren ist und in welchen Fällen eine Herausgabe an ein Gericht oder eine andere Behörde erfolgt (BSK ZGB II- JEITZINER, Art. 504 N 4).