Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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ten geäussert117 und insbesondere auf die Dokumente der KOKES hingewiesen. Auch wenn es sich dabei lediglich um Empfehlungen handelt, die für die einzelnen KESB formell nicht verbindlich sind, ist der Bundesrat davon ausgegangen, dass diese Vorgaben der KOKES einen grossen Einfluss auf die Praxis haben würden und dass damit ein allgemein anerkannter Konsens gefunden werden könnte, wie Artikel 420 ZGB in Zukunft angewandt werden sollte.118
Anpassung von Artikel 420 ZGB
Obwohl sich die Situation seit der Zeit der Einreichung der parlamentarischen Initiativen und dem Bundesratsbericht verbessert hat und die Erhebung von Ecoplan zeigte, dass über 90% der KESB angeben, die KOKES-Empfehlungen anzuwenden respektive eher anzuwenden, bleibt diese Thematik von Interesse. Aus der Untersuchung hat sich ergeben, dass die Angehörigen am häufigsten Erleichterungen in der Rechnungs- und Berichtsablage wünschen. Die Resultate deuten darauf hin, dass die KESB diese auch gewähren, wobei kleinere Erleichterungen wie reduzierte Berichtsablage häufiger gewährt werden als umfassendere Erleichterungen oder Entbindungen (vgl. dazu vorne Ziff. 1.5.2). Die in den parlamentarischen Initiativen geltend gemachten Anliegen sind daher nach Ansicht des Bundesrates nach wie vor berechtigt und rechtfertigen die Anpassung von Artikel 420 ZGB.
Die Möglichkeit zur Gewährung von Erleichterungen für Beiständinnen und Beistände gemäss Artikel 420 ZGB soll daher zukünftig bei allen Beistandschaften zur Anwendung kommen, wenn die Beiständin bzw. der Beistand eine nahestehende Person im Sinne der neuen Bestimmung von Artikel 389a VE-ZGB ist. Dabei kann es aber nicht (mehr) um eine gänzliche «Entbindung» gehen, welche dazu führen würde, dass die Behörde trotz weiterbestehender Haftung (vgl. Art. 454 ZGB) praktisch keine Kontrolle über die Mandatsführung mehr hätte. Zwar kann in einigen Fällen eine Erleichterung der Pflichten durchaus den Interessen der betroffenen Person entsprechen, aber in anderen Situationen kann dies insbesondere im Hinblick auf die Gewaltprävention kontraproduktiv sein. Die Forschung zeigt, dass finanzielle Missbräuche gegenüber älteren Personen häufig von Angehörigen ausgehen.119 Eine umfassende Entbindung von der Rechenschaftspflicht gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde – wie sie im geltenden Artikel 420 ZGB noch vorgesehen ist120– würde zudem dem am
117 Bericht BR Erste Erfahrungen KESR, Ziff. 5.5, S. 63 ff.
118 Bericht BR Erste Erfahrungen KESR, Ziff. 5.5.5, S. 68.
119 Bericht BR Gewalt im Alter, S. 18 m.w.H.
120 Gemäss der Studie Ecoplan wird aber die vollständige Entbindung von der Rechnungsablage und der Inventarpflicht selten beantragt. Am häufigsten werden reduzierte Rechnungs- und Berichtsablagen gewünscht. Generell wünschen aber die Angehörigen eher selten bis allenfalls gelegentlich Erleichterungen (Ziff. 7.1, S. 26 f.).