Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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besondere wenn es keine nahestehende Person gibt, die ihre Interessen wahrnehmen kann. Da im Erwachsenenschutz das Prinzip der Selbstbestimmung zentral ist, kann dies jedoch nur hinsichtlich hilfsbedürftiger urteilsunfähiger Personen gelten. Ansonsten würde das Risiko bestehen, dass betroffene Personen aus Angst vor einer Meldung an die KESB keine Hilfe mehr suchen oder das Vertrauensverhältnis (zum Beispiel zum Hausarzt) sich auflösen würde. Bei urteilsfähigen Personen ist eine Meldung deshalb stets nur mit ihrer Einwilligung oder nach Entbindung durch die zuständige Behörde (Art. 321 StGB) zulässig.
Gerade die Frage der Urteils(un)fähigkeit dürfte aber im Erwachsenschutz oft strittig sein. An das Erfordernis der Urteilsunfähigkeit als Kriterium für die Meldungsberechtigung sind daher keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Meldung erfolgt ja stets, um die Interessen der betroffenen Person und nicht die eigenen Interessen wahrzunehmen. Dementsprechend soll es genügen, wenn Indizien für die Urteilsunfähigkeit bestehen. Die hier angesprochenen Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger gehören zu Kategorien, die regelmässig mit der betroffenen Person in Kontakt kommen, so dass sie sich mit der Zeit eine Meinung sowohl über die Urteilsfähigkeit als auch über die Hilfsbedürftigkeit bilden können. Insbesondere können sie auch einschätzen, ob die notwendige Unterstützung durch Angehörige geleistet werden könnte oder umgekehrt, ob die Gefährdungssituation, welche die Hilfsbedürftigkeit ausmacht, gerade auf (allenfalls überlastete) Angehörige zurückzuführen ist (vgl. dazu vorne Ziff. 2.6.1). Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses sollte aber nur als ultima ratio in Frage kommen, für den Fall, dass keine anderweitige Lösung ausreichend scheint, um der Hilfsbedürftigkeit zu begegnen.
Wie im Kindesschutzrecht soll schliesslich auf ein Melderecht für Hilfspersonen, die ebenfalls dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen (Art. 321 Ziff. 1 StGB), verzichtet werden. Die Interessenabwägung, ob das Vertrauensverhältnis bewahrt oder eine Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde gemacht werden soll, obliegt den primären Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern selber. Falls eine Hilfsperson Kenntnis von einer möglichen Hilfsbedürftigkeit erhält, sollte sie dies den primären Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern zur Kenntnis bringen, damit diese die erforderliche Interessenabwägung vornehmen können.171
Art. 443a Abis. Meldepflichten
Abs. 1: Die Meldepflicht wurde bereits im Rahmen der Revision der Meldepflichten im Kindesschutzrecht punktuell angepasst, insbesondere um festzuhalten, dass das Berufsgeheimnis vor der Meldepflicht Vorrang hat.172 Neu soll der Meldepflicht – wie im Kindesschutzrecht – eine spezifische Bestimmung gewidmet werden, die sich inhaltlich an jene anlehnt. Die geltende Meldepflicht für Personen in amtlicher Tätigkeit soll dabei ebenfalls auf Berufspersonen, welche besonders geeignet sind, eine Hilfsbedürftigkeit zu erkennen, ausgedehnt werden. Der Bundesrat kommt damit einem bereits in der Vernehmlassung zur Melderegelung im Kindesschutz geäusserten Anliegen nach.173 Wie im Kindesschutzrecht kann die Meldepflicht unter Umständen
171 Vgl. Botschaft Kindesschutz, BBl 2015 3431, S. 3456.
172 Botschaft Kindesschutz, BBl 2015 3431, S. 3451 und 3462 f.
173 Vgl. Botschaft Kindesschutz, BBl 2015 3431, S. 3451.