Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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Art. 441a Bbis. Statistik
Mit dieser Bestimmung wird die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Statistiken geschaffen, welche in Zukunft unter Mitwirkung von Bund und Kantonen erfolgen soll (vgl. vorne Ziff. 2.1.6). Damit können zukünftig über die heute für die statische Erfassung federführende KOKES hinaus sämtliche massgebenden Akteure aller Kantone eingebunden und insbesondere auch die Daten der (Zivil-)Gerichte in die Statistiken einbezogen werden167 sowie die verschiedenen Stellen des Bundes (insbesondere auch das Bundesamt für Statistik) mitwirken.
Grundsätzlich sollen wie bisher die Kantone für die Bereitstellung der statistischen Grundlagen und Kennzahlen zu den Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes erheben. Zukünftig sollen die wesentlichen Zahlen zu den Schutzmassnahmen (bspw. Anzahl Beistandschaften nach den verschiedenen Arten und beteiligten Personen) in allen Kantonen erhoben werden (Abs. 1). Bis auf weiteres wird hier der KOKES eine zentrale Rolle zukommen. Zur weiteren Verbesserung, Weiterentwicklung und Modernisierung der Statistik soll der Bundesrat zukünftig unter Einbezug der Kantone Grundsätze und Modalitäten für die statistische Erhebung festlegen können, wobei er die Zuständigkeit dem Bundesamt für Justiz übertragen kann (Abs. 2).
Art. 443 A. Melderechte
Artikel 443 VE-ZGB soll neu nur die Melderechte im Erwachsenenschutzrecht regeln. Der Meldepflicht soll neu – wie im Kindesschutzrecht (Artikel 314d ZGB) – eine spezifische Bestimmung (Art. 443a VE-ZGB) gewidmet werden.
Abs. 1: Der Grundsatz der Meldeberechtigung, wenn eine Person in Angelegenheiten der Personen- oder Vermögenssorge oder in Angelegenheiten des Rechtsverkehrs168 hilfsbedürftig erscheint, bleibt unverändert. Es ist nicht erforderlich, dass die Hilfsbedürftigkeit tatsächlich besteht. Der Erwachsenschutzbehörde obliegt es dann, abzuklären, ob die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten gegeben sind. Wie im geltenden Recht kann zudem eine Meldung jederzeit erfolgen, auch wenn für die betroffene Person bereits eine Massnahme des Erwachsenenschutzrechts besteht.
Abs. 2: In Anlehnung an die Regelung im Kindesschutzrecht (Art. 314c ZGB) ist die rechtliche Stellung von Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern in einem separaten Absatz geregelt. Nach geltendem Recht müssen sich die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen nach Artikel 321 StGB169 vom Berufsgeheimnis entbinden lassen, bevor sie Meldung erstatten.170 Im Kindesschutzrecht wurde dieser Vorbehalt angesichts der Interessen der gefährdeten Kinder aufgehoben. Aber auch bei den Erwachsenen gibt es vulnerable Personen, die einen solchen verstärkten Schutz benötigen können, wie psychisch kranke Personen oder ältere Personen, ins-
167 Vgl. dazu auch vorne Fn. 35.
168 Vgl. Art. 391 Abs. 2 ZGB.
169 Es handelt sich dabei um Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie deren Hilfspersonen.
170 Botschaft KESR, BBl 2006 7076.