Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)

5 Organisationen31 kritisieren den Entscheid des Bundesrates, im Rahmen der aktuellen Vor- lage auf gewisse Anpassungen zu verzichten, die für die Harmonisierung des Erwachsenen- schutzrechtes mit der BRK nötig wären (vgl. Ziff. 5.2), und lehnen die Vorlage aus diesem Grund ab bzw. verlangen ebenfalls ihre Zurückstellung.

2 Privatpersonen lehnen die Vorlage aus verschiedenen Gründen ab bzw. möchten sie zu- rückstellen. Es wäre namentlich eine grundlegende Revision des Erwachsenenschutzes unter Einbezug der betroffenen Personen anzustreben, die sich mit den in der Praxis des Erwach- senenschutzes drängenden Themen auseinandersetzt.32 Dabei handle es sich um die Not- wendigkeit einer einheitlichen Verfahrensordnung für den Kindes- und Erwachsenenschutz (vgl. Ziff. 5.1), die Umsetzung der BRK im Erwachsenenschutzrecht (mit Abschaffung der um- fassenden Beistandschaft, vgl. Ziff. 5.2) und die Neuregelung der fürsorgerischen Unterbrin- gung (vgl. Ziff. 5.4).33 Sie warnen auch vor einer Erhöhung des Missbrauchsrisikos durch die Verstärkung der Position nahestehender Personen. Zwar seien diese oft wesentliche Stützen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder geistiger Behinderung. Zuweilen seien sie aber auch diejenigen, welche die Autonomie der betroffenen Personen überschreiten wür- den.34 Diese Befürchtung wird auch von einer weiteren Organisation35 geäussert, wonach die Vorlage die Erbschleicherei erleichtere und daher abzulehnen sei.

4 Bemerkungen zu den Kernpunkten der Vorlage

4.1 Wirksamere Ausgestaltung des Vorsorgeauftrags: Hinterlegung, Erkundigungspflicht und Validierung

4.1.1 Allgemeines

Einige Teilnehmende, welche sich speziell für die Interessen von Menschen mit einer Behin- derung einsetzen, haben sich nicht nur zu den im Rahmen der Vernehmlassung formulierten Vorschlägen, sondern auch grundsätzlich zu diesem Rechtsinstitut und seinen Auswirkungen geäussert:

− 21 Organisationen36 kritisieren den Vorsorgeauftrag grundsätzlich. Zum einen, weil Menschen mit einer geistigen Behinderung, welche die Urteilsfähigkeit im Sinne des Gesetzes nicht erreichen, kategorisch von dieser Möglichkeit ausgeschlossen bleiben. Zum anderen wegen der Rechtswirkungen des Vorsorgeauftrags als «selbstbe- stimmte Fremdbestimmung»: Der damit verbundene Entzug der Handlungsfähigkeit entspreche nicht dem von der BRK geforderten System der unterstützten Entscheid- findung. Das Gleiche gelte für die umfassende Beistandschaft (vgl. dazu hinten Ziff. 5.2).

− Bezüglich der Form für die Errichtung eines Vorsorgeauftrags (vgl. Art. 371 ZGB) wird die Benachteiligung von Menschen mit Sehbeeinträchtigung hervorgehoben, weil sie einen Vorsorgeauftrag zwingend öffentlich beurkunden lassen müssen.37 Vorsorge- aufträge sollten daher auch in einer digitalen (z.B. audiovisuellen) Verfügungsform

31 Inclusion Handicap (S. 3 ff.), Pro Infirmis (S. 1), Pro Mente Sana DE (S. 1), SBV (S. 1), SZBLIND (S. 1).

32 Maranta/Rosch (S. 2).

33 Maranta/Rosch (S. 5).

34 Maranta/Rosch (S. 3f.).

35 SVgE (S. 3).

36 21xInsieme (S. 2).

37 Inclusion Handicap (S. 5), SBV (S, 2), SZBLIND (S. 1).