Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)
kantonale Regelungen zu vermeiden.54 Auch die Möglichkeit einer bundesweiten Hinterle- gungsstelle wurde erwähnt, so würde ein Wohnortswechsel nicht ins Gewicht fallen.55
Die Wechselwirkung zwischen Hinterlegung bei der Aufbewahrungsstelle und Eintragung in Infostar gab Anlass zu verschiedenen Bemerkungen. Für einige Teilnehmende sollte die Amtsstelle, bei der der Vorsorgeauftrag hinterlegt wurde, gesetzlich verpflichtet werden, dies dem Zivilstandsamt zu melden.56 Es wäre ideal, wenn jede erfolgte Hinterlegung eines Vor- sorgeauftrags in Infostar eingetragen werden könnte.57 Die Erwachsenschutzbehörde könnte sich damit nur bei einer Behörde erkundigen und nicht bei zwei, wie im Vorentwurf vorge- schlagen.58 Man könnte alternativ gesetzliche Bestimmungen schaffen, damit für jede in In- fostar eingetragene Person angegeben wird, ob ein Vorsorgeauftrag hinterlegt ist oder nicht. Damit wäre die Problematik des Wohnsitzwechsels gelöst.59
Die Beibehaltung der Möglichkeit, die Errichtung des Vorsorgeauftrags und dessen Hinterle- gungsorts in Infostar einzutragen, wird aber verschiedentlich in Frage gestellt, insbesondere wenn es künftig nur eine kantonale Hinterlegungsstelle geben sollte.60 Dadurch wäre auch die Erkundigung der KESB vereinfacht. Eine weitere Option wäre, den Vorsorgeauftrag im elekt- ronischen Patientendossier einzutragen: Eine Registrierung in Infostar würde sich damit erüb- rigen.61
Schliesslich fordern 2 Vernehmlassungsteilnehmende, dass die Anzahl kantonsübergreifen- der Fälle mit einer Hinterlegung des Vorsorgeauftrags bei einer kantonalen Amtsstelle analy- siert und gestützt darauf die Notwendigkeit eines nationalen Registers geprüft werde.62
4.1.3 Erkundigungspflicht der KESB (Art. 363 Abs. 1 VE-ZGB)
Dass der KESB die Pflicht auferlegt werden soll, sich nebst dem Zivilstandsamt auch bei der vom Kanton bezeichneten Aufbewahrungsstelle nach einem Vorsorgeauftrag zu erkundigen, wird von 3 Kantonen63, 1 Partei64 und 9 Organisationen65 begrüsst. Auch in dieser Hinsicht wäre die Bezeichnung einer einzigen kantonalen Behörde als Hinterlegungsstelle für die Er- kundigung der KESB von Vorteil.66 Gut wäre auch, den KESB eine Zugriffsberechtigung auf Infostar zu erteilen, damit sie in Erfahrung bringen können, ob eine betroffene Person einen Vorsorgeauftrag hinterlegt hat.67 Gemäss 1 Organisation68 sollte zudem geprüft werden, ob auch eine Nachforschung beim ZTR erforderlich sei.69
54 UNINE (S. 2).
55 SSV (S.2).
56 GE (S. 2), SBVg (S. 2).
57 Grüne (S. 1).
58 GE (S. 2), SBVg (S. 2).
59 ZH (S. 2).
60 FR (S. 2), GE (S. 2), VD (S. 2), ZG (S. 1f).
61 TI (S. 2).
62 FDP (S. 2), FMH (S. 1).
63 LU (S. 1), OW, SZ (S. 1).
64 FDP (S. 2).
65 ARTISET (S. 4), FMH (S. 1), KOKES (S. 2), Pro Mente Sana DE (S. 7), Pro Senectute (S. 2), Raiffeisen (S. 1), SAMW (S. 1), SNV (S. 3), SVZ.
66 FR (S. 2), GE (S. 2), VD (S. 2), ZG (S. 2), ARTISET (S. 4).
67 VS (S. 1), ZH (S. 2).
68 SNV (S. 3).
69 lm ZTR sind heute über 4'500 Vorsorgeaufträge hinterlegt (vgl. SNV, S. 2).