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Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)

Lebenspartner, weshalb sich ein solches Recht für alltägliche Verrichtungen auch rechtfer- tige.84 Allerdings halten andere Teilnehmende fest, dass im alltäglichen und finanziellen Be- reich eine höhere Missbrauchsgefahr bestehe als im medizinischen Bereich.85 Es wäre sinn- voll, eine Bestimmung analog zu Artikel 403 Absatz 2 ZGB einzuführen, wonach das

Bestehen eines Interessenkonflikts von Rechts wegen das Ende der Vertretungsbefugnis im konkreten Fall nach sich ziehe.86 Zudem sollte den betroffenen Personen mit Sensibilisie- rungs- und Informationsaktionen bewusst gemacht werden, dass sie im Falle des Nicht-Ein- verständnisses mit der Erweiterung des Vertretungsrechts zu aktivem Handeln aufgefordert sind.87

Vereinzelt wird die Frage nach der Praktikabilität der neuen Bestimmung aufgeworfen88: wie könne das Vertretungsrecht gegenüber Dritten (Banken, Versicherungen, Ämtern) belegt wer- den?89 Wenn jeder Vertragspartner Abklärungen zur persönlichen Situation der Gegenpartei durchführen müsste, seien unterschiedliche Handhabungen unvermeidbar.90

6 Kantone91, 4 Organisationen92 und 2 Privatpersonen93 fordern eine nähere Definition der faktischen Lebenspartnerschaft im Gesetzestext94 oder zumindest in den Materialien95. Nur so könne eine schweizweit einheitliche Handhabung der Bestimmung gewährleistet werden.96 Andere Teilnehmende sprechen sich demgegenüber klar gegen eine gesetzliche Definition der faktischen Lebensgemeinschaft aus.97 Was die Definition angeht, wird vereinzelt auf die- jenige des Bundesgerichts verwiesen.98 Für andere Teilnehmende müssten ein tatsächlich bestehendes Vertrauensverhältnis und eine gelebte Beziehung massgebend sein.99 Denkbar sei auch, analog zum medizinischen Vertretungsrecht (vgl. Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB), für die faktische Lebenspartnerschaft persönlichen Beistand und einen gemeinsamen Haushalt vorauszusetzen.100 Zumindest im erläuternden Bericht sollte klargestellt werden, dass die Partnerschaft vor Beginn des Schutzbedarfs begonnen haben müsse.101

84 LU (S. 2).

85 HES-SO (S. 3), SAV (S. 2), UNIGE (S. 3).

86 GE (S. 2).

87 Pro Senectute (S. 3).

88 SSV (S. 2).

89 GL (S. 1 f.), HES-SO (S. 2), SBVg (S. 2).

90 SBVg (S. 2).

91 GR (S. 1), NW (S. 2), OW, SZ (S. 1), VD (S. 2), ZH (S. 2f.).

92 HES-SO (S. 2), KOKES (S. 2), SAV (S. 2), UNIGE (S. 3).

93 Maranta/Rosch (S. 6).

94 NW (S. 2), ZH (S. 2f.), UNIGE (S. 3).

95 GR (S. 1), VD (S. 2), Maranta/Rosch (S. 6).

96 NW (S. 2).

97 Grüne (S. 1), ARTISET (S. 5).

98 Maranta/Rosch (S. 6).

99 GL (S. 2), LU (S. 2).

100 NW (S. 3).

101 VD (S. 2), UNIGE (S.3).