Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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15 Jahren Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Im Falle einer Vergewaltigung gilt aufgrund des dortigen Strafrahmens zudem eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Wird das Opfer vom Täter nicht genötigt und liegt auch keine Schändung vor, so genügt die geltende Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Umsetzung der parlamentarischen Initiative 03.424 Abate «Sexuelle Handlungen mit Kindern. Erhöhung des Strafmasses gemäss Artikel 187 StGB»,22 wonach in Artikel 187 Ziffer 1 die Höchststrafe auf zehn Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden soll, erscheint vor diesem Hintergrund als nicht notwendig.

3.2.2 Variante 2

Auch in Variante 2 wird in Ziffer 1 eine sprachliche Anpassung vorgenommen und in Ziffer 3 die Privilegierung gestrichen, falls die verletzte Person mit dem Täter die Ehe / eingetragene Partnerschaft eingegangen ist.

In der neuen Ziffer 1biswird eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe eingeführt, falls das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat und der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vornimmt oder es zu einer sexuellen Handlung mit einer Drittperson oder einem Tier verleitet. Die Einführung einer Mindeststrafe entspricht einer Forderung der parlamentarischen Initiative 16.408 Jositsch «Mindeststrafen bei sexuellen Handlungen gegenüber Kindern unter 16 Jahren», der von den Kommissionen für Rechtsfragen beider Räte Folge gegeben wurde.23

Mit der Einführung einer Mindeststrafe soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Täter, der ein derart junges Kind missbraucht, besonders verwerflich handelt. Das Unrecht der Tat ist in der Regel höher, je jünger das Opfer ist.

Artikel 187 Ziffer 1 umfasst drei Tatbestandsvarianten:

 Bei der Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen, so dass der Täter das Kind oder das Kind den Täter berührt.24

 Beim Verleiten zu einer sexuellen Handlung kommt es hingegen zu keinem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer. Es sind nur solche Handlungen gemeint, die das Kind am eigenen Körper, am Körper eines anderen oder mit einem Tier vornimmt.25

 Beim Einbeziehen in eine sexuelle Handlung kommt es ebenfalls zu keinen körperlichen Berührungen zwischen dem Täter und dem Opfer. Bei dieser Tatbestandsvariante wird das Kind als Zuschauer in eine sexuelle Handlung mit einbezogen.26

22 www.parlament.ch > Geschäft 03.424. Die RK-N hat der pa. Iv. am 22. Sept. 2004 Folge gegeben.

23 www.parlament.ch > Geschäft 16.408. Die RK-S hat der pa. Iv. am 30. Aug. 2016 Folge gegeben, die RK-N hat diesem Entscheid am 6. April 2017 zugestimmt.

24 Maier Philipp, 2019, Art. 187 N 10.

25 Maier Philipp, 2019, Art. 187 N 13.

26 Maier Philipp, 2019, Art. 187 N 17.