Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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Die Mindeststrafe soll für folgende Tatbestandsvarianten von Artikel 187 Ziffer 1 gelten, wenn:

 der Täter mit dem Kind eine sexuelle Handlung vornimmt; oder

 der Täter das Kind zu einer sexuellen Handlung mit einer Drittperson oder einem Tier verleitet.

Diese Tathandlungen rechtfertigen von ihrem Unrechtsgehalt her eine Mindeststrafe.

Ein Verleiten zu einer sexuellen Handlung am eigenen Körper rechtfertigt eine derartige Mindeststrafe hingegen nicht. Gemäss Bundesgericht27 stellt die Aufforderung zum Onanieren, welcher das Kind nachkommt, ein Verleiten zu einer sexuellen Handlung an sich selbst dar. Die Anwesenheit des Täters bei den Handlungen ist nicht erforderlich. Eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr wäre in einer derartigen Konstellation zu hoch. Sie wird deshalb von Ziffer 1bisnicht erfasst, sondern fällt unter Ziffer 1 oder 1ter.

Nicht unter die neue Mindeststrafe fällt ausserdem die Tatvariante «Einbeziehen in eine sexuelle Handlung». Als Zuschauer wird das Kind in seiner normalen Entwicklung weit weniger gefährdet, als wenn es selbst körperlich beeinträchtigt wird.

Gleichzeitig mit der Mindeststrafe soll eine privilegierte Form für «leichte Fälle» eingeführt werden (Ziff. 1ter). Ein «leichter Fall» ist namentlich deshalb angezeigt, da Artikel 187 Ziffer 1 sexuelle Handlungen sehr unterschiedlicher Intensität umfasst: Sie reichen von Beischlaf, oraler und analer Penetration bis zu weit weniger schwerwiegenden Handlungen wie dem Griff an das nackte Gesäss eines Kindes, wenn relativ stark zugepackt wird.

Um zu verhindern, dass sie wegen Mindeststrafen in leichten Fällen überhöhte Sanktionen aussprechen müssen, legen die Strafbehörden in der Praxis zuweilen unbestimmte Rechtsbegriffe restriktiver aus. Wird vorliegend keine privilegierte Form vorgesehen, könnte dies dazu führen, dass die Strafbehörden den Begriff der nach Artikel 187 strafbaren sexuellen Handlung enger definieren. Die Konsequenz wäre, dass es im unteren Bereich der gegenwärtig strafbaren Handlungen zu weniger Verurteilungen kommen würde. Mit dem Vorsehen eines «leichten Falls» soll dies verhindert werden.

Die Strafurteilsstatistik der letzten Jahre zeigt, dass bei rund 80 Prozent der Verurteilungen gegen Erwachsene ausschliesslich gestützt auf Artikel 187 Ziffer 1 Strafen unter 12 Monaten ausgesprochen wurden, wobei das Alter der Opfer nicht aus der Statistik hervorgeht. Diese tiefen Strafen sind entweder auf leichtere Tatumstände oder auf die Anwendung von Strafmilderungsgründen (Versuch, verminderte Schuldfähigkeit, Gehilfenschaft) zurückzuführen.

Der «leichte Fall» wird in Ziffer 1tergeregelt und bezieht sich – wie sich aus der Systematik ergibt – auf alle Altersgruppen. Es könnte etwas seltsam anmuten, wenn nur bei den gravierenden Taten (mit unter 12-jährigen Opfern) ein «leichter Fall» vorgesehen würde, denn es ist davon auszugehen, dass grundsätzlich eher die Fälle mit älteren Opfern «leicht» sind. Die Strafandrohung für den «leichten Fall» ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

27 Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Jan. 2010, E. 7.4.