Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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gesunde, erwachsene und selbstbestimmungsfähige Menschen sei nicht nötig. Im Weiteren sei zu befürchten, dass der Beschuldigte in Zukunft bei Sexualdelikten seine Unschuld beweisen müsse, was sämtlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche. Eine derartige Ausweitung des Strafrechts würde zu vielen Fehlurteilen führen und sei deshalb abzulehnen.43
3.4.4 Mögliche Umsetzung
Zu Beginn der Arbeiten lag der Fokus auf der Ausarbeitung einer Bestimmung, die das Anliegen der Petition von Amnesty International und des nationalen «Appells für ein zeitgemässes Sexualstrafrecht» aufnimmt. Im Laufe der Arbeiten zeigte sich ausserdem ein allfälliger Handlungsbedarf bei den überraschend vorgenommenen sexuellen Handlungen sowie in Konstellationen, in denen der Täter einen Irrtum des Opfers über den Charakter der Handlung ausnützt.44
Sollte das StGB im geforderten Sinne revidiert werden, könnte eine Regelung wie nachfolgend dargelegt aussehen. Die neue Bestimmung soll als Grundtatbestand vor Artikel 188 (sexuelle Handlungen mit Abhängigen) platziert werden. Der Randtitel lautet «Sexueller Übergriff».
3.4.4.1 Geschütztes Rechtsgut
Artikel 187a schützt die sexuelle Selbstbestimmung.
3.4.4.2 Absatz 1 erste Tatvariante: Handeln «gegen den Willen einer Person»
Bei der neuen Bestimmung handelt es sich um einen Grundtatbestand. Davon erfasst werden sollen grundsätzlich sexuelle Übergriffe, bei denen der Täter / die Täterin das Opfer nicht nötigt (Art. 189 und 190), keine Abhängigkeit oder Notlage ausnützt (Art. 188, 192 und 193) und nicht im Sinne von Artikel 191 (Schändung) missbraucht. Nicht erfasst werden hingegen wenig erhebliche Übergriffe: Diese fallen als tätliche sexuelle Belästigungen weiterhin unter Artikel 198 zweiter Absatz erste Tatvariante. Der Anwendungsbereich des geltenden Artikel 198 zweiter Absatz erste Tatvariante wird mit der neuen Bestimmung stark eingeschränkt und es wird sich eine neue Rechtsprechung entwickeln und etablieren.
Erfasst werden von Absatz 1 erste Tatvariante namentlich Konstellationen, in denen es als erwiesen erachtet wird, dass sich der Täter / die Täterin (eventual-) vorsätzlich über den entgegenstehenden, verbal und / oder nonverbal geäusserten Willen des Opfers hinweggesetzt und an ihm eine sexuelle Handlung vorgenommen, es aber nicht im Sinne von Artikel 189 und / oder 190 genötigt hat. In derartigen Fällen
43 Wiprächtiger Hans, 2020, S. 924 ff.
44 Zum sog. Stealthing vgl. Ziff. 8.3.