Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

3.3 Gliederungstitel «Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre»

Im 2. Gliederungstitel «Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre», unter den nach geltendem Recht die Artikel 189 bis 194 und neu allenfalls die Artikel 187a (Sexueller Übergriff) und 188 (Sexuelle Handlungen mit Abhängigen) fallen, soll der Ausdruck «Ehre» gestrichen werden. Die sexuelle Ehre hat heute neben der sexuellen Freiheit keine eigenständige Bedeutung mehr.28

Da der vorgeschlagene Artikel 187a die sexuelle Selbstbestimmung schützt, ist er systematisch unter den 2. Gliederungstitel einzureihen. Als Grundtatbestand soll er vor Artikel 188 platziert werden. Dies hat zur Folge, dass Artikel 188 nicht mehr unter den 1. Gliederungstitel «Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen», sondern neu ebenfalls unter den 2. Gliederungstitel «Angriffe auf die sexuelle Freiheit (und Ehre)» fällt. Im Ergebnis entspricht dies dem überwiegenden Teil der Lehre, der davon ausgeht, dass der Tatbestand in erster Linie nicht die ungestörte sexuelle Entwicklung, sondern das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Jugendlichen schützen soll.29

3.4 Artikel 187a Sexueller Übergriff

3.4.1 Ausgangslage: Geltendes Recht und Rechtsprechung bezüglich sexueller Nötigung und Vergewaltigung

Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes und der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht ein Handeln des Täters / der Täterin alleine gegen den Willen des Opfers nicht, damit der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung als erfüllt erachtet wird. Das Bundesgericht führte aus, nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung komme, stelle eine sexuelle Nötigung dar. Kein ausreichender Druck oder Zwang im Sinne von Artikel 189 und Artikel 190 liege beispielsweise vor, wenn ein Mann seiner Frau androhe, nicht mehr mit ihr zu sprechen, alleine in die Ferien zu fahren oder fremdzugehen, falls sie die verlangten sexuellen Handlungen verweigere. Obschon auch diese in Aussicht gestellten Übel das Opfer einer seelischen Belastung aussetzten, erreichten sie die für die Sexualgewaltdelikte erforderliche Intensität nicht.30 Das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse genüge für sich genommen in der Regel nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Artikel 189 (oder Artikel 190) zu begründen.31

28 Maier Philipp, 1994, S. 255 f.; Jenny Guido/Schubarth Martin/Albrecht Peter, 1997, Art. 189 N 1.

29 Maier Philipp, 2019, Art. 188 N 1 mit weiteren Hinweisen.

30 BGE 131 IV 167 E. 3.1.

31 BGE 131 IV 107 E. 2.2.