Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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umfassenden Gesetzesreform in der Schweiz auf, die einen besseren Schutz vor sexueller Gewalt garantiere.
Es wurde argumentiert, der heutige Vergewaltigungstatbestand gehe von einem stereotypen Sexualdelikt aus, das in keiner Weise der Realität von sexuellen Übergriffen entspreche. Dieses stereotype Delikt gehe vom fremden Täter aus, der das Opfer gewalttätig überfalle und Spuren hinterlasse. Das stereotype Opfer wehre sich, habe Verletzungsspuren und erstatte umgehend Anzeige. Die Realität sehe anders aus: In den meisten Fällen sei die Täterschaft den Betroffenen bekannt und es bestehe ein Vertrauensverhältnis. So geschähen die meisten Übergriffe in zunächst harmlosen Momenten. Zudem sei eine natürliche Reaktion von Betroffenen sexueller Gewalt ein Schockzustand oder eine Lähmung (das sogenannte Freezing). Nur in den wenigsten Fällen sei die Reaktion körperliche Gegenwehr. Das geltende Recht, das ein Nötigungsmittel voraussetze, werde somit der grossen Mehrheit der Übergriffe nicht gerecht. Die meisten Täter müssten keine Gewalt anwenden, da sie die Überforderung des Opfers und das Vertrauensverhältnis ausnutzten.
Im Appell wurde weiter ausgeführt, die beantragte Reform führe nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Die Unschuldsvermutung bleibe unangetastet. Es sei weiterhin an der Staatsanwaltschaft zu beweisen, dass die beschuldigte Person ohne Einwilligung des Opfers gehandelt habe. Weiterhin gelte, dass jede Person unschuldig sei, bis der Staat ihr eine Schuld nachgewiesen habe. Blieben Zweifel am Tathergang, werde der / die Beschuldigte freigesprochen. Die Reform wolle einzig, dass in Fällen, in denen es das Gericht für erwiesen halte, dass sich die beschuldigte Person vorsätzlich über den Willen des Opfers hinweggesetzt habe, eine angemessene Bestrafung möglich sei. Das sei derzeit nicht immer der Fall.36
Der oben erwähnte Schockzustand wird als «Freeze / Freezing» oder als «tonische Immobilität» bezeichnet. In der Fachliteratur wird dazu Folgendes ausgeführt: «In bedrohlichen Situationen sind wir zunächst biologisch gut darauf vorbereitet, uns entweder zu wehren (‘Fight’) oder die Flucht zu ergreifen (‘Flight’). Wenn jedoch keine der beiden Reaktionen möglich oder erfolgsversprechend ist, bleiben uns immer noch die Möglichkeit des Totstellens und der Erstarrung (‘Freeze’) sowie das innere Aussteigen aus der Situation (peritraumatische Dissoziation). Freeze bedeutet Einfrieren in einer Lähmungsreaktion. Eine Flut von Endorphinen verhilft zu diesem ‘geistigen Wegtreten’ sowie der Neutralisierung akuter Todesangst. Zusätzlich zum Freeze kommt noch das Mittel des Fragmentierens dazu. Die Erfahrung wird zersplittert, und diese Splitter werden so weggedrückt, dass das äussere Ereignis nicht mehr zusammenhängend wahrgenommen oder erinnert werden kann.»37
In einer schwedischen Studie aus dem Jahr 2017 wird «tonische Immobilität» (TI) bei Menschen als «unfreiwilliger, vorübergehender Zustand motorischer Beschränkung als Reaktion auf Situationen, die mit starker Angst einhergehen» umschrieben («In humans, TI has been described as an involuntary, temporary state of motor inhibition in response to situations involving intense fear»). Für die Studie wurden 298 Frauen, die innerhalb eines Monats nach dem Übergriff eine auf vergewaltigte
36 www.stopp-sexuelle-gewalt.ch.
37 Beckrath-Wilking Ulrike/Biberacher Marlene/Dittmar Volker/Wolf-Schmid Regina, 2013, S. 53.