Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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Frauen spezialisierte Notfallklinik in Stockholm aufgesucht hatten, befragt. Davon gaben 70% an, sie hätten während des Übergriffs eine erhebliche tonische Immobilität erlebt, 48% berichteten von einer extremen tonischen Immobilität («Of the 298 women, 70% reported significant tonic immobility and 48% reported extreme tonic immobility during the assault»).38

3.4.3 Argumente gegen eine Reform

Es gibt allerdings auch Stimmen, die sich gegen eine Revision in diesem Sinne aussprechen. So haben sich 32 auf Strafrecht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte kritisch geäussert.39 Sie erachten die geforderte Revision als nicht notwendig. Befürchtet werden vielmehr eine Umkehr der Beweislast und eine Verletzung der Unschuldsvermutung.

Eine der Unterzeichnerinnen, die Strafverteidigerin Tanja Knodel, erklärte, bei einer Strafandrohung wie bei der Vergewaltigung brauche es mehr als bloss ein plausibles Darlegen eines «Nein». Aus ihrer Sicht müsse die Nötigung im Straftatbestand der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung daher zwingend vorliegen. Müsse das potentielle Opfer die Nötigung schildern, könne man nach Realitätskriterien suchen. Genüge ein blosses «Nein» für die Erfüllung des Tatbestands, sei dies nicht möglich. Damit würden die Verteidigungsmöglichkeiten von Beschuldigten ausgehebelt.40

Tanja Knodel meinte weiter, schon nach dem geltenden Sexualstrafrecht sei ein Nein ein Nein. Die in der laufenden Diskussion vorgeschlagene Änderung sei unnötig und wecke falsche Hoffnungen. Sex müsse einvernehmlich sein; sonst liege eine Straftat vor. Nicht einvernehmlicher Sex beinhalte immer eine Form von Nötigung. Es gehe gar nicht anders. Wenn der eine Sexualpartner «Nein» sage, und der andere nehme sich den Sex trotzdem, dann werde mittels Gewalt oder mit psychischem Druck eine Grenze überschritten. Das könne ein Festhalten sein, vielleicht seien es verbale Äusserungen; auf jeden Fall setze sich jemand über den Willen des anderen, über das «Nein», hinweg, in irgendeiner Form. Zwischen dem Nein-Sagen und der dennoch vollzogenen sexuellen Handlung passiere etwas.41

Zwei weitere Unterzeichnende, Laura Jetzer und Diego R. Gfeller, führten unter anderem aus, die Revision wecke falsche Erwartungen. Ein neues Gesetz ändere nichts an den Beweisschwierigkeiten solcher Strafverfahren. Weder würden Opfer besser vor sexuellen Übergriffen geschützt, noch dürften sie auf mehr Verurteilungen hoffen. Auch inskünftig würden sie sich im Rahmen von Einvernahmen die Frage gefallen lassen müssen, wie es denn weitergegangen sei nach einem kommunizierten Nein.42

Ablehnend äusserte sich ausserdem der ehemalige Bundesrichter Hans Wiprächtiger. Er hielt zusammenfassend fest, ein paternalistischer Schutz durch den Staat für

38 Möller Anna/Söndergaard Hans Peter/Helström Lotti, 2017, S. 932–938.

39 «Professorale Fake News zum Sexualstrafrecht», TagesAnzeiger vom 22. Juni 2019.

40 Knodel Tanja/Scheidegger Nora, 2019, S. 6 ff.

41 «Wollen die Anwälte, dass Vergewaltiger ohne Strafe bleiben?», Republik, 12. Juli 2019.

42 Gastkommentar von Laura Jetzer und Diego R. Gfeller, «Die Revision weckt falsche Erwartungen», Neue Zürcher Zeitung vom 31. Jan. 2020.