Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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Verlangt wird eine Nötigungshandlung: Der Täter / die Täterin muss das Opfer zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigen, namentlich indem Gewalt angewendet oder das Opfer bedroht, unter psychischen Druck gesetzt oder zum Widerstand unfähig gemacht wird. Das Bundesgericht legt die Schwelle, ab der es eine Nötigung bejaht, nicht sehr hoch an. In Bezug auf die Anwendung von Gewalt hat es festgehalten, je nach den Umständen könne schon ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreichen; erforderlich sei jedoch, dass es dem Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse nicht möglich und zumutbar gewesen sei, sich der Einwirkung zu entziehen.32

Eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gegen bzw. ohne den Willen des Opfers, bei der es nicht genötigt wird (Art. 189 und 190), keine Abhängigkeit oder Notlage ausgenützt wird (Art. 188, 192 oder 193) und das Opfer auch nicht urteils- oder widerstandsunfähig ist (Art. 191), kann heute nach Artikel 198 zweiter Absatz erste Tatvariante als tätliche sexuelle Belästigung bestraft werden, sofern der Täter die sexuelle Handlung am Opfer vornimmt. Es besteht somit keine Strafbarkeitslücke. Allerdings ist Artikel 198 ein Antragsdelikt und eine Übertretung; die Sanktion beträgt somit lediglich Busse. Es stellt sich die Frage, ob dies angemessen ist – insbesondere dann, wenn es sich um eine intensive sexuelle Handlung wie einen Beischlaf oder eine andere sexuelle Handlung, bei der in den Körper des Opfers eingedrungen wird, handelt.33 Zudem scheitert eine Bestrafung des Täters / der Täterin unter Umständen daran, dass nicht rechtzeitig ein Strafantrag gestellt wurde oder die Tat verjährt ist.

3.4.2 Argumente für eine Reform

Im November 2019 reichte Amnesty International bei der Vorsteherin des EJPD eine Petition «Gerechtigkeit für Betroffene sexueller Gewalt» ein, mit der unter anderem gefordert wurde, das Strafgesetzbuch derart zu revidieren, dass alle sexuellen Handlungen ohne Einwilligung angemessen bestraft werden können («Nur-Jaheisst-Ja»-Lösung). Die Petition war von 37 Organisationen und fast 37'000 Personen unterzeichnet worden.34

22 Strafrechtsprofessorinnen und -professoren schlossen sich der Petition von Amnesty International an. Sie erklärten, nicht konsensuale sexuelle Handlungen sollten unabhängig vom Geschlecht des Opfers angemessen bestraft werden können, namentlich solle Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung als Vergewaltigung zu bestrafen sein. Die von ihnen unterstützte Reform lasse das Prinzip der Unschuldsvermutung völlig unangetastet. Sie führe nicht zu einer Umkehr der Beweislast.35

Im Juni 2020 schliesslich lancierten Amnesty International und über 50 weitere Organisationen und 130 Persönlichkeiten aus Justiz, Politik und Kultur den nationalen «Appell für ein zeitgemässes Sexualstrafrecht». Sie riefen zu einer raschen und

32 Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2011 vom 13. Feb. 2012, E. 3.

33 Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2010 vom 6. Dez. 2010; Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2014 vom 20. Jan. 2015.

34 stopp-sexuelle-gewalt.amnesty.ch.

35 «Übergriffe angemessen bestrafen», Der Bund vom 3. Juni 2019.